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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0027
Hohenzollernsche Erbteilung

starb Graf Karl von Hohenzollern-Haigerloch zum ungünstigsten Zeitpunkt. Das
Fürstentum war infolge des dreißigjährigen Krieges seit Februar 1633 von württembergischen
Truppen besetzt. Die Stammburg Hohenzollern wurde nach neunmonatiger
Belagerung am 3. April 1634 an Württemberg übergeben. Fürst Eitelfriedrich
II. hielt sich in den niederländischen Besitzungen seiner Gemahlin Elisabeth
von Bergen auf und war kaum imstande, sich mit Nachdruck um das Haigerlocher
Erbe zu bemühen 67. Fürst Johann von Hohenzollern-Sigmaringen befand
sich in einer wesentlich vorteilhafteren Lage, die er auch konsequent zu nutzen
wußte. Er nahm die Herrschaften Haigerloch und Wehrstein in Besitz und
ließ sich von den Untertanen am 18. Dezember 1636 huldigen68. Damit machte
er es der Hechinger Linie praktisch unmöglich, an ihrem Rechtsanspruch mit Aussicht
auf Erfolg festzuhalten. Fürst Eitelfriedrich hatte zwar gegen die Besitznahme
des Haigerlocher Erbes durch die Sigmaringer Linie beim Reichshofrat Einspruch
erhoben, aber sein Protest war 1648 noch immer nicht erörtert worden. In
zwei Rechtsgutachten wird das Erbe der Sigmaringer Linie zugesprochen 6B. Die
Gutachter stellten übereinstimmend fest, daß bei weitläufiger Verwandtschaft nur
das gemeine Recht Anwendung finden könne. Nach dem gemeinen Recht sei der
nächste Freund im Grad allein erbberechtigt. Da Graf Karl bei seinem Tode mit
der Sigmaringer Linie im 4., mit der Hechinger im 5. Grad verwandt gewesen sei,
komme nur Fürst Johann als Erbe in Frage. Der Wortlaut des Testamentes von
Graf Karl ließ keine andere Auslegung zu. „Zum sechsten: wann sich dann yber
kurtz oder lang zuetrüege, das gedachter unserer Söhnen ainer ohne mannliche
Leibserben abstürbe und also desselbigen Herrschaft den anderen Brüederen oder
Brüeders Kindern erbsweiß zuefüle, soll es in disem Fahl also gehalten werden,
das abermahls der ölter deß Abgestorbnen Bruedern oder Brueders Kinder die
Herrschaft erblich besitzen" soll. Dennoch muß offen bleiben, ob Graf Karl mit
dem Wort der älteste auch wirklich den jeweils ältesten an Jahren und nicht die
ältere Linie gemeint hat. Wir wissen, daß ihm bei der Abfassung seiner letztwilligen
Verfügung das Testament des Grafen Eitelfriedrich II. vom Jahre 1512 als
Vorlage gedient hat. Dort war aber nur von der jeweils ältesten Linie die Rede.
Mit dem jeweils ältesten an Jahren hätte er es bewußt dem Zufall überlassen, wer
beim Aussterben einer Linie erbberechtigt sein soll. Dann wäre es aber konsequenter
gewesen, im Testament von 1575 den Besitz gleichmäßig aufzuteilen und unter
die Söhne zu verlosen, wie es auch anderwärts zuweilen geschah. Dies war nicht
der Fall. Vielmehr wurde der älteste Sohn Eitelfriedrich eindeutig bevorzugt.

Ludwig Egler, Chronik der Stadt Hechingen von deren erstmaligen urkundlichen Erwähnung
am 3. Mai 786 bis heute. 2. Aufl. Bearb. von Rudolf von Ehrenberg. Hechingen
1906, 126 ff. - Siegfried Krezdorn, Karl der letzte Graf von Hohenzollern-Haigerloch
. Ein Lebensbild. HJh22 (1962) 17-46.

Franz Xaver Hodler, Geschichte des Oberamts Haigerloch. Hrsg. von Nikolaus Müller.
Hechingen: Selbstverlag des Kreisausschusses Hechingen 1928, 131.
FAS, Herrschaft Haigerloch 53.2 (undatiertes Gutachten eines nicht genannten Juristen
) und FAS, HH A 860 (Gutachten der Rechtskonsulenten der Reichsstadt Ulm vom
20. Mai 1648).

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