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Bernhardt

4 ZUSAMMENFASSUNG

Die Erbteilung wurde, gemessen an der Kompliziertheit des gewählten Verfahrens
, von den hohenzollernschen Beamten verhältnismäßig schnell durchgeführt. In
jeder Hinsicht förderlich für die Abwicklung war die brüderliche Gesinnung der
Söhne des Grafen Karl. Insofern ist es berechtigt, die Erbteilung vorbildlich zu
nennen. Testament und Teilungsvertrag sind bei aller Sorgfalt nicht so exakt abgefaßt
worden, daß einzelne Bestimmungen nicht unterschiedlich auslegbar gewesen
wären. Während der Teilung gab es keine unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten
, weil alles zugunsten des gegenseitigen Einvernehmens geregelt
wurde und weil persönliche Vorteile zurückgestellt worden sind. Erst danach gewannen
die Interessen der eigenen Linie die Oberhand, so daß, auch wenn von
den Brüdern als schimpflich empfunden, die Streitigkeiten in aller Öffentlichkeit
vor Gericht ausgetragen werden mußten.

5 DIE FOLGEN DER TEILUNG

Nach dem Tod des Grafen Jos Nikiaus IL wurde 1558 der gesamte hohenzol-
lerische Besitz in der Hand des Grafen Karl I. vereinigt. Er umfaßte neben der
Stammgrafschaft Zollern und der Allodialherrschaft Haigerloch noch die Grafschaften
Sigmaringen und Veringen sowie die von Graf Jos Nikiaus II. erworbenen
Herrschaften Hainburg und Wehrstein. Dieser nicht unbedeutende Besitz hätte
es den Grafen von Hohenzollern ermöglicht, neben Österreich und Württemberg
politischen Einfluß auf das Neckar-Alb-Donaugebiet zu gewinnen. Die Entscheidung
des Grafen Karl für die Teilung bedeutete Verzicht auf selbständiges
politisches Handeln auf unabsehbare Zeit. Dagegen gelang es den Grafen von Hohenzollern
auch nach der Teilung, im Reichsdienst, im Dienst beim Hause Habsburg
und bei den Herzögen von Bayern wichtige Stellungen einzunehmen. Ihrem
Einsatz für die Politik von Kaiser und Liga während der Glaubenskämpfe verdanken
die Hechinger und die Sigmaringer Linie 1623 die Erhebung in den
Reichsfürstenstand, ohne daß sich durch diese Standeserhöhung die Existenzsorgen
verringert hätten 70.

Die Sigmaringer Linie, die bis zum Aussterben der Grafen von Hohenzollern-
Haigerloch 1634 kein Allod besaß, mußte mit Österreich erbitterte Auseinandersetzungen
um die Landeshoheit führen n. Obwohl das Reichskammergericht 1588
entschieden hatte, daß die Grafschaft Sigmaringen Reichslehen sei, konnte sich

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70 Gustav Hebeisen, Die Bedeutung der ersten Fürsten von Hohenzollern und des Kardinals
Eitel Friedrich von Hohenzollern für die katholische Bewegung Deutschlands ihrer
Zeit. Zur 300jährigen Erinnerung an den 28. März und den 28. April 1623, zugleich ein
Beitrag zur Vorgeschichte des 30jährigen Krieges. Mitt. Hohenz. 54/57 (1920/23)
1-180.

71 Wie Anm. 18.

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