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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0051
Eitelfriedrich I. von Hohenzollern-Hechingen

Halß gerathen würdt. Waß daß für ein unverschembt Fürgeben von einem Rechts-
gelerten, das muß man verstendige und nit unsinnige Leuth urtheilen laßen" 107.

Die Einkünfte der Grafschaft Zollern reichten bei weitem nicht aus, um neben
der Verwaltung und Hofhaltung auch noch die Rüstung, Bautätigkeit und Musikpflege
zu finanzieren. Eine Ertragssteigerung konnte nur die konsequente Fortsetzung
des von Graf Jos Nikiaus II. begonnenen Ausbaus der Landeshoheit und die
Rationalisierung der Verwaltung erbringen. Energisch und zielstrebig hat Eitelfriedrich
jede sich bietende Reformmöglichkeit genutzt und eine ganze Reihe von
Gesetzen und Verordnungen erlassen. Die wichtigsten Maßnahmen waren die um
1580 stark erweiterte Landesordnung, die Vereinheitlichung von Maß und Gewicht
im Jahre 1579 108, die Neuregelung der Fronen, das Jagdverbot für Untertanen
und die Erneuerung der Lagerbücher.

Die erste uns bekannte zollerische Landesordnung stammt aus dem Jahre
1550. Sie wurde durch die von Graf Eitelfriedrich um 1580 erlassene Landesordnung
außer Kraft gesetzt. Fast alle Paragraphen der neuen Landesordnung haben
Veränderungen und Verbesserungen erfahren, 23 Kapitel wurden neu hinzugefügt.
Die Landesordnung faßte das in der Grafschaft Zollern geltende Recht zusammen
und enthielt darüber hinaus viele Vorschriften, aus denen die Fürsorge des Landesherrn
für seine Untertanen erkennbar wird. Die Bestimmungen befassen sich
vor allem mit dem Lebenswandel der Untertanen, mit dem Gerichtswesen, mit
Forst, Jagd und Fischerei, mit Handel, Gewerbe und Landwirtschaft. Sie hat außerdem
die Aufgabe der Kommunalbediensteten und die Kreditaufnahme geregelt
m.

Die Wahrung des bäuerlichen Besitzstandes lag Eitelfriedrich besonders am
Herzen. Er hat daher nach seinem Regierungsantritt die Schulden der Untertanen
bei den Hechinger Juden abgelöst und sie dann aus dem Land gewiesen. Durch die
sorgfältige Registrierung der Schulden und der als Pfand eingesetzten liegenden
Güter bei der gräflichen Kanzlei wurde gewährleistet, daß die Notlage der Untertanen
nicht von skrupellosen Gläubigern ausgenutzt werden konnte und daß
Kredite nur noch in begründeten Fällen erteilt wurden uo.

Graf Jos Nikiaus II. hatte 1547 gegen Zahlung von 1503 Gulden und 48 Kreuzern
lebenslänglich auf die Frondienste mit Ausnahme der Hunde-, Mühlen- und
Kriegsfronen verzichtet. In dem Vertrag, den Eitelfriedrich 1579 mit den Ämtern
bis auf Widerruf geschlossen hat, blieb der 1547 vereinbarte Geldbetrag unverändert
. Dagegen waren die Vorbehalte, die Eitelfriedrich sich ausbedungen hat,
bedeutend größer. Solange gebaut wurde, mußten sich die Untertanen wöchentlich
einmal zum Transport des Baumaterials und darüber hinaus zur Leistung von
Mäh- und Heutagen, zur Jagdfron und Hundehaltung verpflichten. Außerdem
hatte jedes Amt einen Einspännigen zu unterhalten. Nach Beendigung der umfangreichen
Bauarbeiten in der Residenzstadt Hechingen hat Eitelfriedrich in den

107 StAS, Ho 1, C II 8, Nr. 123, Bl. 164.

108 Egler 80. - Cramer 235.

109 Karl Kollnig, Die Landesordnungen von Hohenzollern-Hechingen. HJh. 5 (1938)
159-188. - Johann Adam Kraus, Zu den Zollerischen Landesordnungen. HJh. 6
(1939) 1-15. - Manfred Mauz, Die erste (vollständige) Landesordnung der Grafschaft
Zollern. Reutlingen: Zulassungsarbeit 1973. 189 S. [Maschinenschrift].

110 FAS, DH 56.263.

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