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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0056
Bernhardt

es antrifft. Wann es dise hochbedenckhlichen Ursachen nit hett, so sag ich bei
meinem Aydt, das ichs alles wollte fallen und hin sein lassen. Dann wegen des
schlechten Nutzens, den ich darvon hab, wolt ich mich ungehrn so fast zerreissen
und zweifelt mir in kainen Weg nit, wann Ir Herrn Commissarien die kayserliche
Mayestät der Sachen nottürftig berichten werden und deutlich fürgeben, wohin es
von den Bauren und iren Anstiftern gemaindt (des doch ain Blinder greiffen kan),
darneben Ir Mayestät angewisen, das sy mit den Bauren verschaffen wollten, die
billiche fürgeschlagne Mittel irer Obrigkhait einzuegehen und wie andere zolleri-
sche Underthonen schuldige Gehorsam laisten oder in specie anzaigen sollen, von
wem sy vor solliche Sache privelegiert sein mer als andere zollerische Underthonen
, so zweifei ich nit und wais gwiss, das Ir Mayestät gestrackhs dahin willigen
und den Bauren befelhen werden."

Die endgültige Aussöhnung kam schließlich am 29. April 1596 zustande 134.
Die Bauern gaben zu, mit ihrer Flucht, ihren Supplikationen an auswärtige Herrschaften
und mit der Einschaltung der Juristenfakultät Tübingen gegen ihre Untertanenpflichten
verstoßen zu haben, so daß Eitelfriedrich „genuegsame Ursachen
gehabt" habe, gegen sie „mit aller Strenge und gebürenden Strafen" vorzugehen
sowie die Erstattung der entstandenen Kommissionskosten von ihnen zu verlangen
. Eitelfriedrich erklärte, auf die Bestrafung und die Bezahlung der Unkosten
zu verzichten, nachdem die Owinger bekannt hatten, daß ihnen „obbemelte Verhandlung
trewlich und hertzlich laid und außer Ohnverstand, auch böser fridhas-
sigen Leuthen Raitzung und Anstiftung besehenen und erfolgt seye. Item das sie
auch dardurch zuvil und Unrecht gethon und durch die von ihnen hin und wider
außgegossene Reden und Schriften hoch- und wolgedachtem ihrem gnedigen
Herrn mit nichten iniuriert, diffamiert noch beschrayet, sonder auß obgeherten
Ursachen, auch damals gehabtem Unmueth geredt, geschriben und allso revocirt
haben wellen". Nach diesem Bekenntnis dauerte es nur wenige Wochen, bis der
neue Fronvertrag am 20. Mai schriftlich fixiert werden konnte 13S. Darin verzichtete
die Herrschaft gegen jährliche Zahlung von 313 Gulden auf Fronleistungen.
Davon ausgenommen blieben lediglich die Kriegsfron, die Fron bei Baumaßnahmen
am Schloß Hohenzollern und das Halten der Rüden. Der Vertrag sollte bis
zum Aussterben der Hechinger Linie Gültigkeit haben. Ohne ihre freiwillige Zustimmung
durften die Bauern auch danach nicht höher belastet werden. Beim Erlöschen
des Gesamtstammes sollte die Zahlung des Fronschillings entfallen. Die
neue Herrschaft konnte Fronleistungen dann nur noch gegen angemessene Entlohnung
verlangen.

Ein weiterer, zwischen Herrschaft und Untertanen umstrittener Punkt war die
vom Landesherrn beanspruchte Jagdhoheit13e. Schon Graf Jos Nikiaus II. hatte
im Jahr 1550 seinen Untertanen die Ausübung der Jagd untersagt. Verstöße gegen
dieses Verbot wurden, wie zahlreiche Wilderei-Urfehden beweisen, aber erst von
Eitelfriedrich streng geahndet, dem es dadurch gelang, das Verbot der freien

134 FAS, DH 64.29.

135 FAS, DH 51.262-264.

136 Egler 78. - Cramer 282 ff. - Manns 210 ff. - Johann Adam Kraus, Freibirsch und
zollerischer Forst. HJh. 7(1940) 1-56. - Ulrich Bergemann, Die Geschichte der landesherrlichen
Jagdhoheit in der Grafschaft Zollern. Mit einer kritischen Übersicht über
die deutsche Jagd- und Forstgeschichte bis zum Anfang des 14. Jahrhunderts. Ein Beitrag
zum deutschen Jagdrecht. HJh. 24(1964) 133-296.

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