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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0184
Natale

ren Staatsverband - wie dieselben selbst zugeben - nicht erhältlich sein werde,
so müsse angenommen werden, daß ihre heimatlichen Regierungen deren Einbürgerung
in der Schweiz nicht gut aufnehmen können, und es sei dies umso begreiflicher
, als die zur Beruhigung der deutschen Regierungen erlassenen Interimsbeschlüsse
durch die Einbürgerung ganz illusorisch gemacht würden. Wenn der Artikel
43 der Bundesverfassung vorschreibe, daß die Kantone an Ausländer das Bürgerrecht
nur dann erteilen dürfen, wenn dieselben aus dem früheren Staatsverband
entlassen werden, so sei nicht etwa anzunehmen, es beziehe sich diese Bestimmung
nur auf die gewöhnlichen Fälle und sei bei politischen Flüchtlingen eine Ausnahme
begründet, vielmehr habe man bei jener Bestimmung offenbar nicht sowohl die
gewöhnlichen Fälle als gerade vorzugsweise die politischen Flüchtlinge im Auge
gehabt, weil eben nur in Bezug auf solche bedenkliche Kollisionen entstehen können
, wenn sie von ihren vormaligen Regierungen fortwährend als dortseitige Untertanen
betrachtet werden oder auch von sich aus je nach Gestaltung der politischen
Verhältnisse und ihrer Konvenienz bald das ursprüngliche Heimatrecht,
bald ihre neue Eigenschaft als Schweizerbürger in Anspruch nehmen. Jedenfalls
sei es offenbar, daß die in Frage stehenden, zum Teil sehr hervorragenden Personen
nicht aus Liebe zu der Schweiz und noch weniger aus einer besonderen Zuneigung
für den Kanton Graubünden Schweizer und gerade Bündner werden wollen,
vielmehr bleiben sie in ihrem Herzen, im Sinne ihrer politischen Grundsätze Deutsche
und würden ohne Zweifel den äußerlich angenommenen Schweizernamen
wieder mit dem deutschen vertauschen, sobald ihre politischen Ansichten in
Deutschland Geltung erhielten. Aus diesem Grunde dürfe auf die Intelligenz und
das Vermögen der Petenten kaum ein bedeutendes Gewicht gelegt werden, indem
dieselben sich nicht im Kanton niederlassen und demselben daher in den angedeuteten
Beziehungen wenig Vorteil bringen werden, welche Vermutung auch durch
den Umstand unterstützt werde, daß die Petenten - ungeachtet ihres namhaften
Vermögens - das Gemeindebürgerrecht meist in sehr unbedeutenden Gemeinden,
ja bloßen Höfen gesucht haben 20, wo sie für wenig Geld das, was sie im Augenblick
notwendig brauchen, nämlich ein nacktes Heimatrecht, finden, ohne sich im
übrigen um die Verhältnisse der neuen Heimat im mindesten zu kümmern. In anderen
Kantonen scheine man auch diese Betrachtungen mehr zu würdigen, denn
wenn die Petenten anderswo und namentlich an ihren dermaligen Niederlassungsorten
zu ihrem Zweck gelangen könnten, so würde es ihnen wohl nie eingefallen
sein, ihren Blick nach dem Kanton Graubünden zu wenden, und es sollte sich der
letztere umso mehr hüten, hierin weiter zu gehen als andere Kantone, weil dies
den vielen im Ausland niedergelassenen Bündnern unter Umständen leicht nachteilig
werden könnte und der Kanton Gefahr laufen dürfte, Vorteile, welche ihm
bisher von auswärtigen Staaten, wie z. B. von Österreich im Paßwesen, zugestanden
wurden, zum empfindlichen Schaden der betroffenen Bürger wieder einzubüßen
.

Für die entgegengesetzte Ansicht wurde hauptsächlich angeführt, es sollte
schon der Umstand, daß diese zum Teil ausgezeichneten Männer, welche keineswegs
den Extremen des Demagogentums angehören, gerade für diejenigen Grundsätze
gekämpft und dadurch ihre dermalige traurige Lage hervorgerufen haben,
zu denen uns bekennen zu dürfen wir uns zum höchsten Glück und Ehre anrech-

20 So ja auch Wurth in Medels (vgl. Anlage Nr. 2).

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