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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0185
Carl Otto Wurth

nen, genügen, um den dessentwillen aus ihrem Vaterland Verstoßenen eine neue
Heimat anzubieten, und dies umso mehr, als dadurch für den Kanton außerordentliche
intelligente und bedeutende Vermögenskräfte gewonnen werden, denn
man dürfe bei dem im vorteilhaftesten Lichte dastehenden Charakter der Petenten
annehmen, daß sie ihr neues Vaterland, wie früher das verlorene, mit wahrer Liebe
und Treue umfassen und ihre Kräfte dessem Wohl widmen werden; namentlich
sei auch keineswegs ausgemacht, daß dieselben dem hiesigen Kanton so fremd bleiben
werden, wie man anzunehmen scheine, ja es sei vielmehr Aussicht vorhanden,
daß wenigstens einige der Petenten, sei es durch Erwerbung von Grundbesitz, sei
es durch industrielle Unternehmungen in unserem Kanton, sich inniger an denselben
anschließen werden. Wenn die Petenten in anderen Kantonen nicht zu ihrem
Ziele gelangen können, so liege dies wohl einzig in der dortigen strengeren Gesetzgebung
, welche zwar keineswegs etwa aus Rücksicht auf die politischen Flüchtlinge
so streng sei, aber auch nicht nur ihretwegen und zu ihren Gunsten abgeändert
werden könne. Die politischen Bedenken vollends müssen deswegen gänzlich wegfallen
, weil, wenn der Bundesrat die fragliche Einbürgerung gestatten sollte, dadurch
offenbar alle Folgen in politischer oder internationaler Beziehung von der
Eidgenossenschaft übernommen würden.

Nach geschlossener Diskussion wurde, ohne daß die Versammlung es nötig
fand, bei der Gleichartigkeit der Verhältnisse sämtlicher Petenten auf die Gesuche
einzeln einzutreten, beschlossen:

Dem Heinrich Simon und Karl Nauwerk aus Preußen, Karl Otto Würth aus
Sigmaringen 21, Johann Amadeus Heibig, Alexander Franz Wilhelm Linke, Adolf
Haussner und Wilhelm Berthold aus Sachsen samt ihren resp. Familien wird die
Aufnahme ins hiesige Kantonsbürgerrecht unter der Bedingung zugesichert, daß
sie eine Einkaufstaxe von Fr. 1020 jeder an den Kanton entrichten und ein Gemeindebürgerrecht
im hiesigen Kanton definitiv erwerben, sowie daß diese eventuelle
Bürgerrechtserteilung vom Bundesrat gutgeheißen werde, welchem zu diesem
Ende der gegenwärtige Beschluß nebst betreffenden Akten sofort durch den
Kleinen Rat mitgeteilt werden soll.

Die Herren Landrichter Jos. Marca, Landammann Sim. Depuoz, Landammann
Jul. Steinhauser und Bundesstatthalter Aug. Condrau erklärten zu Protokoll, zu
dieser Bürgeraufnahme nicht gestimmt zu haben.

Nr. 2

1857 Juni 17, Chur

Erteilung des Bürgerrechts des Kantons Graubünden an Dr. Würth

Aus: Verhandlungen des ordentlichen Großen Rats des Standes Graubünden im

Jahr 1857. Druck. Chur. S. 73.

17. Juni, vormittags

Dem Advokaten Dr. Carl Otto Würth von Sigmaringen, Königreich Preußen,
nebst Familie, katholischer Konfession und eventuell eingebürgert in der Gemeinde
Medels 22 im Oberland, wird das Bürgerrecht des hiesigen Kantons gegen Entrichtung
einer Einkaufsgebühr von Fr. 1000 erteilt.

21 Sigmaringen wird noch gesondert aufgeführt, obwohl es damals bereits zu Preußen gehörte
!

22 Siehe Anm. 11.

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