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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0221
Besprechungen

org H.Kleine: Der württembergische Ministerpräsident Frhr. Hermann von Mittnacht
(1825-1909). Stuttgart 1969. (Veröff. d. Komm. f. gesch. Landesk. in Baden-Wttbg.
Bd. 50.) Abschließend sei noch auf drei Arbeiten hingewiesen, die sich unter verschiedenen
Aspekten mit einer in Württemberg wichtigen und dank der ersten Kammer auch einflußreichen
Gruppe befassen, dem Adel, speziell den Standesherren. Ulrich Neth: Standesherren
und liberale Bewegung. Der Kampf des württembergischen standesherrlichen Adels um
seine Rechtsstellung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Stuttgart 1970. (Schriften
z. südwestdt. Landesk. Bd. 9.) Walter Siegfried Kircher: Adel, Kirche und Politik in
Württemberg 1830-1851. Kirchliche Bewegung, katholische Standesherren und Demokratie
. Göppingen: 1973. (Göppinger akad. Beitr. Nr. 79.) Wesentliche Teile dieser Arbeit befassen
sich mit Fürst Constantin von Waldburg-Zeil-Trauchberg, der - wenigstens seit
1848 - demokratischen Ausnahme unter den württembergischen Standesherren. Eine eigene
Arbeit über diesen eigenwilligen Mann wäre wünschenswert. Schließlich Gisela Herdt:
Der württembergische Hof im 19. Jahrhundert. Studien über das Verhältnis zwischen Königtum
und Adel in der absoluten und konstitutionellen Monarchie. Phil. Diss. Göttingen
1973. (masch. sehr.)

Mainz Hugo Lacher

Rolf Kießling: Bürgerliche Gesellschaft und Kirche in Augsburg im Spätmittelalter. Ein
Beitrag zur Strukturanalyse der oberdeutschen Reichsstadt. Augsburg 1971. 397 S. mit
6 Abb. (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg. Schriftenreihe des Stadtarchivs
Augsburg. 19.)

Der Autor, ein Schüler des Münchener Mediaevisten Karl Bosl, will „unter dem
Aspekt des Verhältnisses von bürgerlicher Gesellschaft und Kirche" eine „gesellschaftsgeschichtliche
Strukturanalyse der spätmittelalterlichen Stadt Augsburg entwerfen". Das ist
ihm in sachlich und methodisch vorbildlicher Weise gelungen. In dem nahezu vierhundert
Seiten starken Buch steckt eine immense Arbeitsleistung. Hervorzuheben ist die kritische
Verwertung einer umfangreichen Sekundärliteratur, die Breite der erschlossenen und aufgearbeiteten
archivalischen Quellen, die Kraft der Auswahl, der Disposition und Systematik
- und nicht zuletzt die klare Form der Darstellung.

Der Autor möchte seine intensiv betriebenen Studien als einen „Beitrag zur Strukturanalyse
" der oberdeutschen Reichsstadt verstanden wissen. Der Begriff „Struktur", ein
Konzentrat aus theoretischen Prämissen und empirischen Sachverhalten, gerät ihm dabei
nicht zu einer modischen Leer- und Blindformel; der Verfasser benutzt ihn als hilfreiches
methodisches Instrumentarium, um soziale, ökonomische und verfassungsrechtliche Wechselbeziehungen
zwischen Kirche und Gesellschaft freizulegen und zur Darstellung zu bringen
. Die Arbeit krankt weder an einem Defizit an Theorie, noch ersetzt sie konkrete Materialanalysen
durch realitätsfremde Spekulationen. Der Leser braucht nie das Empfinden
zu haben, daß ihm sozio-religiöse Vermittlungen und Verschränkungen aufsuggeriert werden
, die nicht durch urkundliche Belege erhärtet sind.

In einem einleitenden Grundlagen-Kapitel behandelt Kießling das Werden der Augsburger
Bürgerschaft zu einer autonomen bürgerlichen Rechts- und Wirtschaftsgemeinde,
außerdem Verfassung und Topographie der kirchlichen Institutionen sowie die soziale
Schichtung des städtischen Klerus. Anhand von Steuerlisten ermittelt er höchst aufschlußreiche
quantitative Daten über die Vermögensverteilung innerhalb der Augsburger Bürgerschaft
. Dabei wird deutlich, daß es im wesentlichen Einkommen und Besitz waren, welche
den Sozialstatus des einzelnen Bürgers bestimmten. Zusammenhänge zwischen ökonomischem
Reichtum und politischer Beteiligung sind Gegenstand eindringlicher Untersuchungen
. Allgemeinere Tendenzen der Augsburger Gesellschaftsentwicklung und die daraus resultierenden
Spannungen und Konflikte werden prägnant herausgearbeitet.

Kapitel zwei thematisiert „Rechtliche Probleme der Stadtqualität und des geistlichen
Standes". Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang die von Seiten der

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