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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0232
Neues Schrifttum

A. Weis, A. v. Euw und H. Roosen-Runge gelten der Reichenauer Schreibschule und ihren
kostbaren Handschriften aus ottonischer Zeit.

In Summa: Ein gelehrtes, facettenreiches Buch, das von den großartigen Leistungen
und weitreichenden Wirkungen der mittelalterlichen Reichenau Kunde gibt. Wenn der
Herausgeber des Bandes einleitend feststellt, die „Reichenau-Forschung" bedeute „vorerst
immer noch im wesentlichen Mittelalter-Forschung" (12), so besteht für den Rezensenten
nicht die Pflicht, beifällig zu sagen: „So ist es und so möge es bleiben". Auch die noch
weithin unerschlossene spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Geschichte des Klosters
bildet ein lohnendes Objekt historischer Anstrengung. Die Verfassungs-, Wirtschafts- und
Kirchengeschichte des Bodenseeraumes könnte aus einer solchen Ausweitung des Blickfeldes
erheblichen Nutzen ziehen.

Bielefeld Klaus Schreiner

Hans-Wolf Thümmel: Die Tübinger Universitätsverfassung im Zeitalter des Absolutismus.
Tübingen 1975. XIV, 501 S. (CONTUBERNIUM, Beiträge zur Geschichte der Eberhard
-Karls-Universität Tübingen 7.)

Das Interesse an der Tübinger Universitätsverfassung des 17. und 18. Jahrhunderts
entspringt vielfachen Gründen. Im Jahre 1977 wird die Universität ihr fünfhundertjähriges
Bestehen feiern können, was allein schon äußeren Anlaß genug bietet, sich ihrer Geschichte
zu erinnern. Zudem läßt die jüngste hochschulrechtliche Entwicklung von der
„Ordinarienuniversität" zur „Gruppenuniversität" das Thema keineswegs antiquiert erscheinen
. Und nicht zuletzt gilt es rechtshistorische Forschungslücken zu schließen, die gerade
für den Zeitraum nach dem Westfälischen Frieden auch im Bereich der Verfassungsgeschichte
der Eberhardina-Carolina vorhanden sind. Dabei vermag eine umfassendere
Fragestellung, die isoliert-universitätsbezogene Sichtweisen überwindet, enge Zusammenhänge
zwischen der Organisation einer Universität und ihrer wissenschaftlichen Leistung
ebenso aufzudecken wie sie die mannigfaltigen Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen
der allgemeinen Gesamtverfassung einer politischen Einheit und der besonderen
Struktur einer mehr oder weniger selbständigen Hochschule auf dem Hintergrund des
heranwachsenden modernen, säkularen Kulturstaates deutlich machen kann.

Die der Schule des Tübinger Rechtshistorikers Ferdinand Elsener entstammende, aus
den Quellen sorgsam gearbeitete und den Rahmen einer juristischen Dissertation üblichen
Zuschnitts weit übersteigende Untersuchung von Thümmel zur Verfassung der Universität
Tübingen im Zeitalter des Absolutismus und vor allem in der Zeit Herzog
Karl Eugens von Württemberg (1737-1793) stellt sich diesen Fragen. Sie beschreibt
unter Verwertung sozialwissenschaftlicher Erkenntnisse und im Vergleich mit der
übrigen zeitgenössischen Universitätslandschaft nicht nur mustergültig die rechtliche
Grundordnung der Universität, sondern spürt auch deren rechtlicher Existenz bis in die
einzelnen Verästelungen nach, ohne sich jedoch im Detail zu verlieren. Von den zahlreichen
Rechtsquellen ausgehend, die das rechtliche Leben der Universität zu regeln unternahmen
, werden die „äußere" Verfassung der Universität mit ihren Beziehungen zu den
Landständen und insbesondere zum Landesherrn, der sich zur Aufsicht der Visitationskommissionen
und des Universitätskanzlers bediente, sowie die „innere" Verfassung ausführlich
dargelegt, wobei der Verfassungsbegriff jedoch unreflektiert bleibt. Die Universitätsorgane
Rektor, Ehrenrektor (Student hohen Ranges oder der Landesherr als Rector
Magnificentissimus), Senat, Dekanskollegium, Universitätssekretär und Universitätspedell
sind ebenso gewissenhaft untersucht wie die Theologische, Juristische, Medizinische und
Philosophische Fakultät in ihrer Organisation, ihren Aufgaben und Befugnissen. Ihnen
schließen sich Ausführungen über die sozialen und rechtlichen Verhältnisse der Universitätsbürger
an: Ordinarien, Extraordinarien, Studenten, Universitätshandwerker und son-

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