Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 32
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Lahn

2.2.1 Rechte und Besitz des Fürsten von Fürstenberg in der Herrschaft Jungnau

Die Landeshoheit besaß in sämtlichen Orten der Herrschaft Jungnau der Fürst
von Fürstenberg. Sämtliche Hoheitsrechte: „Zwing und Bann, Gant, alle Obrigkeit
, Herrlichkeit, Gebot, Verbot, Hoch- und Niedergericht, Frevel, Strafen und
Bußen" 80 werden dem Fürsten zugesprochen. Damit besitzt er das Recht, Steuern
zu erheben und Untertanen zum Kriegsdienst einzuziehen.

Die Niedergerichtsbarkeit stand den Fürsten von Fürstenberg in der ganzen
Herrschaft zu, sie war bei der Herrschaftsübernahme nicht einheitlich ausgebildet.
Die Strafsätze für die einzelnen Straftaten waren für jeden Ort unterschiedlich
festgelegt. Die Hochgerichtsbarkeit mußten die Fürstenberger laut Erbschaftsvertrag
von 1540 in Vilsingen, Dietfurt, Ober- und Unterschmeien sowie auf der
Markung Jungnau außerhalb des Etters den Hohenzollern zugestehen. Die gerichtsherrlichen
Fronen waren unter fürstenbergischer Herrschaft zum größten
Teil in Geldabgaben umgewandelt.

In allen Dörfern der Herrschaft Jungnau lag die Ortsherrschaft in Händen
der Fürstenberger. Daraus ergab sich das Recht, zu gebieten und zu verbieten
(Zwing und Bann), und die Verleihung der Pfarrpfründe zu Jungnau, Storzingen
und Inneringen.

Wahrscheinlich galt für die Herrschaft Jungnau Lokalleibeigenschaft. Der
größte Teil der Einwohner der Orte war dem Fürsten von Fürstenberg leibeigen.
Es gab nur wenige Leibeigene anderer Herren in der Herrschaft

Die Zehntherrschaft ist nur für Jungnau, Unterschmeien und Inneringen bekannt
. Den Zehnten zu Unterschmeien teilten sich der Fürst von Fürstenberg und
der Pfarrer von Laiz, der Inneringer Zehnte ging fast ganz an den dortigen Pfarrer
, der Zehnte von Jungnau fiel an den Pfarrherrn von Veringendorf.

Ein Urbar von 1536 gibt genaue Auskunft über Anzahl und Abgaben der
Höfe, die sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Fürstenberger befanden. An dieser
Stelle sei dazu nur gesagt, daß auch andere Grundherren Besitz in der Herrschaft
Jungnau hatten, daß man also nicht von einer geschlossenen Grundherrschaft
der Fürsten von Fürstenberg sprechen kann. Über ihre Machtstellung als
Grundherren läßt sich aber wenig aussagen, da das Urbar als Aufzeichnung einer
Herrschaft keine Angaben über Besitzgrößen anderer Herrschaften macht. Wie
die Verhältnisse im einzelnen aussehen, müßte in einer eigenen Arbeit untersucht
werden.

2.2.2 Die Verwaltungsinstanzen in der Herrschaft Jungnau
im 17. und 18. Jahrhundert

Nach der Vereinigung aller fürstenbergischen Besitzungen in einer Hand wurde
der Regierungssitz der Fürsten von Fürstenberg nach Donaueschingen verlegt.
Die Hofverwaltung wurde durch die Hofkammer, die Staatsverwaltung durch das
Geheime Hof- und Regierungsratskollegium geleitet. Unter diesem Gremium, das
auch Lehenhofskollegium genannt wurde, waren vier Oberämter und zehn Ober-
vogteiämter mit der Justizpflege und der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte
beauftragt. Die untersten Behörden der Lokalverwaltung waren die Ortsgerichte.

so Urbar für die Herrschaft Jungnau 1536, zitiert nach: Elisabeth Rothmund, Geschichte

der Herrschaft Jungnau, S. 41.
sl Vgl. zur Leibeigenschaft Kapitel 3.2.3

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