Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 131
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0133
Verfassungsnormen in Haigerloch

1514 wurde übrigens in Tübingen noch vertraglich vereinbart, daß jeder künftige
Herzog den Tübinger Vertrag zu bestätigen hatte, wenn er an die Regierung
gelangen wollte. Damit besaßen die Untertanen ein verbrieftes Widerstandsrecht.
Denn wäre die herzogliche Bestätigung ausgeblieben, hätten die Untertanen die
Erbhuldigung verweigern können, in welcher sie Gehorsam und treue Erfüllung
aller Pflichten zu geloben hatten.

Die Württembergische Verfassung ist in den späteren Zeiten noch weiter ausgebaut
worden. Hier braucht uns das nicht näher zu interessieren; für den Vergleich
mit den Zuständen in der Herrschaft Haigerloch aber ist noch ein Blick auf
die Auseinandersetzungen um die Wahrung der zugebilligten Verfassungsrechte
angebracht. Stichworte dazu mögen genügen. Naturgemäß mangelt es nicht an
Konfliktstoffen, wenn die herrschaftliche Macht durch Zugeständnisse bezüglich
Mitsprache und Unveränderlichkeit von Rechtspositionen eingeschränkt werden
sollte. So blieben obrigkeitliche Verstöße auch nicht aus. Noch Herzog Ulrich
selbst, der bekanntlich 1520-1534 sogar sein Land an Österreich verlor, nahm
sich viele Verstöße heraus. Um 1545 hatte er sogar den Landtag politisch ausgeschaltet
. Seine Verstrickung im Schmalkaldischen Krieg 1547 mußte ihn aber am
Ende seiner Regierung die Rache des Kaisers fürchten und deshalb den Ausgleich
mit seinen Landständen suchen lassen.

Herzog Friedrich von Württemberg sprang später nicht weniger rigoros mit
seinen Landständen nach Belieben um. Eigenmächtig setzte er Prälaten ab, die ja
Mitglieder des Landtags waren; den Landschaftsadvokaten Dr. Bidembach ließ er
1596 kurzer Hand in Haft nehmen, und 1598 hob er sogar das Recht des freien
Abzugs auf, um die Einkünfte seiner Kammer durch die nun geltende Steuer für
ausgeführte Vermögenswerte aufzubessern.

Weil die Stände das Faustpfand der Steuerbewilligung konsequent einsetzten,
gab der Herzog schließlich nach, hätte doch die Abzugssteuer bei weitem nicht
Ersatz für den Wegfall anderer Verwilligungen eingebracht. Bis zu seinem Tod
1608 setzte Herzog Friedrich aber noch zu weiteren Verstößen gegen die Verfassung
an, teils konnte er sogar den Widerstand des Landtags brechen. Doch schon
unter seinem Nachfolger trat der alte Rechtszustand wieder ein, weil sein weniger
rücksichtsloser Sohn den Kampf mit den Ständen nicht wagte.

Auf die Dauer ähnlich erfolgreich wurden die Rechte nach den massiven Angriffen
auf die Verfassung unter den Herzögen Eberhard Ludwig und Karl Alexander
in den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts behauptet bzw. nach dem
Tod der jeweiligen Regenten wieder hergestellt. Teils nahmen die Stände bei solchen
Gelegenheiten später Rache an den herzoglichen Ratgebern. Nach 1608 gab
es mehrere Prozesse, die für den als Hauptratgeber angesehenen Tübinger Professor
Dr. Matthias Enzlin gar mit dem Todesurteil endeten. Bekanntlich traf etwa
130 Jahre später das gleiche Schicksal den Joseph Jud Süß Oppenheimer.

Für einen Vergleich mit Haigerloch sind vornehmlich die Formen der Auseinandersetzung
in Württemberg von Interesse. Am Beispiel des Erbvergleichs von
1770 7 läßt sich vor allem die Rolle der Reichsorgane gut verfolgen. Im Sieben-

7 Grube, Landtag, S. 427-449.

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