Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 132
(PDF, 41 MB)
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Richter

jährigen Krieg von 1756-1763 stand Herzog Karl Eugen von Württemberg auf
der Seite Österreichs und damit des Kaisers im Bündnis gegen Preußen. In dieser
Zeit herrschte in den wichtigsten europäischen Staaten der fürstliche Absolutismus
, der naturgemäß von der Teilung der Macht mit Landständen nichts wissen
wollte. Das Regiment von Herzog Karl Eugen zeigte durchaus absolutistische
Züge. So scherte sich der Herzog auch wenig um den Tübinger Vertrag und andere
Zusicherungen. Einseitig, ja gegen den Willen der Stände hob er Rekruten aus
und führte er neue Militärsteuern ein. Den Landschaftskonsulenten ließ er verhaften
und auf dem Hohentwiel auf Festung setzen.

Dies und anderes rief die Stände auf den Plan. Da sich der Herzog von der
Steuerverweigerung nicht schrecken ließ, war ein letztes Mittel die Anrufung von
Reichsgerichten bzw. des Wiener Reichshofrates. Im Siebenjährigen Krieg, solange
das Haus Österreich den Bundesgenossen Württemberg benötigte, war allerdings
von dort keine durchschlagende Hilfe zu erwarten. Nach dem Krieg aber bewirkte
die Wiener Hofkommission einen Vergleich, der die Verfassungsrechte
wieder einsetzte. Landschaft und Herzog wurden mit Nachdruck aufgefordert,
sich zu einigen und sie schlössen auf dieser Grundlage 1770 einen neuen Vertrag,
den schon erwähnten Erbvergleich, der alle diesbezüglichen Abmachungen und
Zusagen enthielt. Mit Hilfe des Reiches war also das alte Recht wieder zur Geltung
gebracht worden. Der Vergleich galt auch für die Nachfolger von Karl Eugen,
weshalb er den Namen Erbvergleich erhielt.

Die Zukunft sollte dennoch anders aussehen. Unter Napoleons Vorherrschaft
gab es nach 1803 im deutschen Reich und vornehmlich im Südwesten durchgreifende
Veränderungen, die schließlich zur völligen staatlichen Neugliederung führten
. In den neuen Staaten des Königreiches Württemberg, des Großherzogtums
Baden und der hohenzollerischen Fürstentümer galten andere Normen. Deshalb
konnte König Friedrich in Württemberg 1806 die alte Verfassung aufheben. Weil
im gleichen Jahr der Rheinbund entstand und Kaiser Franz die Reichskrone niederlegte
, fand das alte Reich sein Ende. Mit ihm verschwanden die Reichsgerichte
und der Reichshofrat, an die sich die württembergischen Stände bis dahin immer
wenden konnten, wenn sie mit eigenen Kampfmitteln nicht gegen ihren Herzog
bei Verfassungsverletzungen ankamen. Erst im Deutschen Bund erhielt Württemberg
1819 wieder eine zwischen dem König und den Ständen vereinbarte Verfassung
.

Wenn man die an den skizzenhaften Leitlinien sichtbar gewordenen württembergischen
Verhältnisse mit den Zuständen und Vorgängen in Stadt und Herrschaft
Haigerloch vergleichen will, so sind zunächst einige Grundpositionen zu
klären. Dazu gehört, die Größenverhältnisse der betroffenen Herrschaftsbereiche
richtig zu sehen und zu würdigen. Württemberg stellte ein ansehnliches Territorium
dar. Um 1530 wies das Herzogtum Württemberg bereits über 40 Ämter auf8,
die gewöhnlich aus der Amtsstadt und einigen Dörfern bestanden. Manche davon
hatten allein für sich den Umfang, den die gesamte Herrschaft Haigerloch aufweisen
konnte.

Vgl. Historischer Atlas von Baden-Württemberg, hrsg. v. der Kommission für geschichtliche
Landeskunde in Baden-Württemberg. Karte und Beiwort VI. 10 von Elmar
Blessing.

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