Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 133
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0135
Verfassungsnormen in Haigerloch

Diesem territorialen Unterschied entsprachen die der Verfassungsorgane. Einen
Landtag oder Landstände gab es in Haigerloch nicht, und die Grundrechte waren
ebenfalls nicht im vergleichbaren Maße fixiert. Immerhin finden wir schon aus
dem Jahr 1410 eine bemerkenswerte Urkunde. Damals gehörte Haigerloch mit der
Grafschaft Hohenberg dem Haus Österreich, das 1381 käuflich deren Besitz an
sich gebracht hatte 9. Wie die Vorbesitzer verpfändete Habsburg die Stadt und
zugehörige Orte verschiedentlich. 1410 waren die Herren von Weitingen Pf andinha-
ber, sie wurden 1436 bis 1449 von den Herren von Stoffeln abgelöst, dann trat
Württemberg bis 1452 auf den Plan, von diesem Jahr aber bis 1482 war Erzherzogin
Mechthild Besitzerin von Haigerloch. Diese, eine geborene Pfalzgräfin, hatte
vor der Habsburger Heirat schon eine erste Ehe mit Graf Ludwig I. von Württemberg
hinter sich, und durch ihre Vermittlung kam rfach ihrem Tod 1482 Graf Eberhard
im Bart von Württemberg in den Pfandbesitz der bis dahin von seiner Mutter
Mechthild verwalteten Herrschaft Haigerloch. Schon 1488 löste Österreich die
Pfandschaft ein, nicht aber, um diese selbst zu behalten, sondern um sie gleich
wieder weiterzuverpfänden, diesmal an Graf Eitel Friedrich von Zollern. Bei diesem
Haus sollte die Herrschaft Haigerloch nunmehr verbleiben. 1497 ging sie nämlich
in Eigentum des letzten Pfandinhabers über, der dafür die in der Schweiz gelegene
Herrschaft Rhäzüns 10 Österreich übereignete.

In der hohenzollerischen Landesteilung von 1576 11 wurde Haigerloch Sitz
einer neuen Hohenzollerischen Grafschaft, die 1634 an die Sigmaringer Linie fiel.
Unter deren Besitzungen stellte der jetzt noch immer „Herrschaft Haigerloch" bezeichnete
Komplex ein besonderes Kleinod dar, denn nur dieser war freies
Reichslehen, während die Grafschaften Sigmaringen und Veringen lediglich vom
Hause Österreich als Lehen an die Hohenzollern vergeben waren.

Die an sich komplizierte Besitzgeschichte von Haigerloch ist zu beachten,
wenn die schon erwähnte Urkunde von 1410 richtig verstanden werden soll. Denn
bei dem häufigen Herrschaftswechsel mußte es immerhin fraglich sein, ob so frühe
Abmachungen Bestand hatten. Wichtig genug waren sie. Ihre Existenz ist
einem Streit zu verdanken, den die Herren von Weitingen zunächst mit der Stadt
Haigerloch über deren Rechtsanspruch hatten. Im Vergleich von 1410 12 einigten
sie sich dann aber unter Vermittlung des Burghauptmanns von Hohenberg. Man
vereinbarte u. a., die jeweiligen Inhaber der Stadt dürften einen Schultheißen einsetzen
. Stand dabei auch der Stadt kein Mitwirkungsrecht zu, was offenbar behauptet
worden und in Sigmaringen der Fall war 12a, so mußte der Haigerlocher

9 Als wichtigste Literatur sind zu nennen Elmar Blessing, Stadt und Herrschaft Haigerloch
im Mittelalter. Sigmaringen 1974 (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns Band

11. ); Franz Xaver Hodler, Geschichte des Oberamtes Haigerloch, 1925; neuerdings
Eberhard Gönner, Kommunale Siegel und Wappen im ehemaligen Landkreis Hechingen.
In: ZHG 12, 1976, S. 123-160.

10 Vgl. Herbert Natale, Die Grafen von Zollern und die Herrschaft Rhäzüns. ZHG 2,
1966, S. 45-110.

11 Vgl. Walter Bernhardt, Die hohenzollernsche Erbteilung im Jahr 1576. Ebda., Bd.

12, S. 9-28.

12 Stadtarchiv Haigerloch, Urk. Nr. 5.

12a Vgl. Maren Kuhn-Rehfus, Sigmaringen 1077-1977. Ein Abriß seiner Geschichte.
900 Jahre Sigmaringen, 1977, S. 24.

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