Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 134
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0136
Richter

Schultheiß doch den Bürgern einen Eid leisten und schwören, die Rechte und Gewohnheiten
der Stadt auch in Zukunft beizubehalten. Ferner wurde schon damals
festgelegt, die von Haigerloch könnten ziehen „dar und danan als von alter herkommen
". Sie hatten also Freizügigkeit, das Recht des freien Abzugs wie bisher
und wie seit 1514 die württembergischen Untertanen.

In der Regierungszeit der Erzherzogin Mechthild entstanden einige besonders
wichtige schriftliche Aufzeichnungen. Zweimal ließ nämlich die Erzherzogin ihre
Ansprüche und Einkünfte in den inzwischen von Elmar Blessing publizierten Lagerbüchern
aufzeichnen ls, und 1457 wurde ein Stadtbüchlein angelegt, das „der
statt Hayerloch (!) herkomen und gewonhaiten, als sy die dann von alter herbrächt
" 14, enthält.

Natürlich ist man gespannt, was aus den Zusicherungen von 1410 geworden
war, hatten doch die Herrschaftsinhaber inzwischen mehrfach gewechselt. Das Ergebnis
ist eindeutig: Fast wörtlich begegnet der Passus über den Schultheißen,
den die Herren einsetzen dürfen, der aber den Bürgern zu schwören hatte, „sy by
iren herkomen belyben ze laussend". Auffallenderweise steht sogar diese Vorschrift
erst an zweiter Stelle. Zuvor heißt es in einem neuen ersten Abschnitt, der
zudem noch mit einem leicht verzierten Initialbuchstaben hervorgehoben ist:18
„Weiher herre oder edelman Hayerloch in niemen wil, der sol voran den burgern
schweren ainen aide, sie by iren herkomen und gewonhaitten belyben zelaussent,
als sy die dann von alter herbrächt hond ..."

Hier sieht man also gegenüber 1410 sowohl die Bestätigung der Schultheißenvorschrift
, daneben aber noch den bemerkenswerten Zusatz über den Eid des
künftigen Herrn. Wichtig ist die vorgesehene Reihenfolge, nach der erst die eidliche
Zusicherung stehen mußte, ehe die Einnahme der Herrschaft geschehen durfte.

Auch hier ist somit ein Widerstandsrecht der Untertanen fixiert worden, erheblich
früher sogar als von Württemberg bekannt. Wie die Kontinuität von 1410
bis 1457 bezüglich des Schutzes des alten, herkömmlichen Rechtes Bestand hatte,
so war es auch mit dem Recht der Freizügigkeit, lautet doch der 12. Abschnitt im
Stadtbüchlein: „Item die von Hayerloch habent ainen fryen zug dar und und dan-
nen ze ziehent".

Die erneute Bestätigung der Eidespflicht der neu antretenden Herren gegenüber
den Haigerlocher Bürgern bezüglich des Schutzes der herkömmlichen Rechte
im Stadtbüchlein von 1457 trug wesentlich dazu bei, dieses Recht der Untertanen
zu verfestigen. So überstand die Vorschrift den Eigentumswechsel von 1497, und
die hohenzollerischen Grafen bzw. seit 1623 Fürsten mußten bei jedem Erbgang
entsprechende Zusagen abgeben.

Immerhin wählte man für die gräflichen und später fürstlichen Versprechen
einen etwas eigenartigen Weg. Denn unter den Archivalien tauchen von 1498 an immer
wieder Urkunden mit den Zusagen der jungen Herren oder deren Vormünder
auf16, die von Haigerloch bei ihrem alten Recht und Herkommen zu lassen. Allerdings
wird dies regelmäßig mit der Angabe eingeleitet, eigentlich sollten sie ja

13 Blessing (wie Anm. 9).

14 Stadtarchiv Haigerloch, Amtsbücher Nr. 1, Textabdruck bei Hodler (wie Anm. 9),
S. 598 ff.

" Abbildung Hodler, ebda., S. 599.

18 Stadtarchiv Haigerloch, Urk. Nr. 23, 26, 31, 34, 40, 64, 69, 73, 75, 81, 94, 96, 98.

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