Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 135
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0137
Verfassungsnormen in Haigerloch

einen Eid schwören, aber dieser sei ihnen von den Bürgern von Haigerloch erlassen
worden. Warum man so verfahren ist und an die Stelle der eidlichen die uneidliche
Zusage gesetzt hat, bleibt unklar. Das Recht aber erlitt offensichtlich dadurch
keine Einbuße.

Erst 1724 paßte man die Rechtsnorm dem tatsächlich seit 1498 üblichen Verfahren
der herrschaftlichen Eidesunterlassung dergestalt an, daß man im sogenannten
Huldigungsrezeß übereinkam, künftig nicht mehr den Eid des Landesherrn
persönlich, sondern nur vertretungsweise den des Oberamtmanns zu verlangen
. Dem entsprechend hat noch 1778 Fürst Karl Friedrich bei seinem Herrschaftsantritt
in einer Urkunde 17 den Huldigungsrezeß erneut bestätigt und zugleich
versprochen, die Untertanen in der Herrschaft Haigerloch bei ihren Freiheiten
, Herkommen und Gewohnheiten sowie bei ihren Stadt- und Fleckenbüchern
zu belassen.

Bei genauerem Zusehen ergeben sich zwei wichtige Gesichtspunkte aus diesem
letzten Beleg für die Rechtskontinuität von 1410 bis zum Ende des alten Reiches.

Zunächst ist dies der Umstand der wiederholten Bestätigung des Stadtbuchs,
dessen erste Fassung, wie erwähnt, aus dem Jahr 1457 stammt. Der Hinweis auf
die alten Rechte und Gewohnheiten hatte somit noch immer einen ganz konkreten
Bezug.

Zum anderen aber begegnet hier eine Neuerung. Denn bis jetzt war nur immer
auf der Grundlage des Stadtbuchs den Bürgern der Stadt die Rechtswahrung versprochen
worden. Nun jedoch erscheint mit dem Hinweis auf die Fleckenbücher,
die man für Dörfer anlegte, die ganze Herrschaft als einbezogen.

Welche Orte in diesem rechtlichen Verbund zur Herrschaft Haigerloch zählten,
ergibt sich aus der Bestätigung des Rezesses von 1724, es waren: Gruol, (Heiligen-)
Zimmern, Weildorf, Bittelbronn, Trilfingen, Hart, Höfendorf und Bietenhausen,
alles Orte, die von Blessing als altes Zubehör zur Burg links und rechts der Eyach
bereits für das 14. und 15. Jahrhundert aufgeführt werden18.

Die ständigen Wiederholungen bezüglich des alten Rechts und Herkommens
waren schon mit dem Hinweis zu 1778 auf den konkreten Bezug im alten Stadtbuch
vor dem Vorwurf zu bewahren, nur leere Formeln zu sein. Dazu findet sich
noch ein überzeugender Beleg von 1551, als die Bürger glaubten, ihre Rechte seien
nicht gewahrt, und sie deshalb die Änderung durchsetzten. Es ging um Folgendes:

Graf Jos Nikiaus IL, der den gesamten hohenzollerischen Besitz in seiner Hand
vereinigte und somit die alte Grafschaft Zollern, die 1497 erworbene Herrschaft
Haigerloch und die 1535 aus dem Erbe der Grafen von Werdenberg als österreichische
Lehen angefallenen Grafschaften Sigmaringen und Veringen regierte, hatte
1550 eine Landesordnung erlassen. Sie berief sich auf die 1548 vom Reichstag
verabschiedete Reichspolizeiordnung, mit der sie zudem offenbar weitgehend inhaltlich
übereinstimmte. Der Zeit entsprechend, enthielt sie u. a.19 das Verbot der
Gotteslästerung, des Zutrinkens und andere Polizeivorschriften.

17 Ebda., Urk. Nr. 109.

18 Blessing (wie Anm. 9), S. 36 und Karte 123.

a Vgl. Karl Kollnig, Die Landesordnungen von Hohenzollern Hechingen. HJh. 5, 1938,
S. 159-188.

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