Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 137
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0139
Verfassungsnormen in Haigerloch

die erhaltenen Urkunden zeigen, setzten die Bauern als Druckmittel die Verweigerung
von Fronen, von Steuern, von Reichsbeiträgen und des Erbhuldigungseides
ein.

Als am Rande interessant ist zu erwähnen, daß damals die acht Dörfer der
Herrschaft Haigerloch nicht bis zum Schluß der Auseinandersetzungen geschlossen
zusammenstanden. Der Flecken Trillfingen schied nämlich schon 1595 aus der
Einheitsfront aus. Er erklärte sich bereit, dem Grafen bzw. dessen Vormündern
Abbitte und die Huldigung zu leisten. Die Bauern von Trillfingen erlangten dafür
einen Vertrag25, der ihnen für die Widersetzlichkeit Straffreiheit zusicherte, die
Entlassung ihrer gefangen gehaltenen Mitgemeindeleute Hans Stahl, Christian
Scharr und Jakob Tallmar versprach und das Maß der Fronen beschränkte. Das
alte Rechte kam außer bei den Fronen unter dem Abschnitt über die Schäfereien
auch hier zur Geltung, versprach doch die Landesherrschaft, diesbezüglich die Bewohner
von Trillfingen nicht wider Gebühr und altes Herkommen belasten zu
wollen.

Mit den übrigen sieben Gemeinden der Herrschaft Haigerloch kam der Ausgleich
erst nach mehr als einem Jahrzehnt zustande. Inzwischen hatten die Untertanen
ebenso wie die Vormundschaftsherrschaft das Reichskammergericht bemüht,
das die gütliche Einigung auf Vermittlung von Schiedsrichtern bewirkte.

Der darüber 1607 26 aufgestellte Vertrag setzte u. a. auch in den hier beteiligten
Orten für die Fronen ein Maß, die auf ein Frongeld von 700 fl festgesetzt
wurden. Fixiert hat man damals ferner die Leistungen des Holzschlagens und -an-
fahrens. Jeder Taglöhner mußte demnach jährlich in herrschaftlichen Wäldern
2 Klafter schlagen, und die Bauern der Dörfer waren von jetzt ab verpflichtet,
jährlich 420 Klafter Holz auf das Haigerlocher Schloß zu führen. Solche Festlegungen
besaßen ihren besonderen Wert, schlössen sie doch herrschaftliche Willkür
bei den Ansprüchen aus. Gerade dagegen lehnten sich ja die Untertanen immer
auf, wenn Schloß- und Kirchenbauten entstanden und die Fronfuhren unermeßlich
stiegen. Das war in Haigerloch nicht anders als etwa zur gleichen Zeit in Hechingen
27 oder 100 Jahre später beim Schloßbau in Ludwigsburg 28.

In unserem Zusammenhang interessiert neben dem Inhalt des Streites noch
mehr der Umstand, daß es damals mit Hilfe von Reichsinstanzen und von Vermittlern
möglich war, die Rechte der Untertanen zu behaupten, so daß rechtsstaatliche
Zustände herrschten. Wichtig allerdings mußte es sein, die behaupteten
Rechtsnormen auch beweisen zu können. Für die Stadt Haigerloch bereitete dies
soweit keine Schwierigkeiten, als es sich um Dinge handelte, die sich im Stadtbuch
von 1457 oder seiner Neubearbeitung von 1551 fanden. Die Einbeziehung der
Dörfer in die eidlich abgesicherte Zusage, Recht und Herkommen zu wahren, läßt
vermuten, daß die Dorfschaften der Herrschaft Haigerloch etwa gleiche Grundpositionen
besaßen. Dies wird zur Gewißheit im Hinblick auf das Recht des freien
Abzugs, das als ein weiteres Beispiel neben der allgemeinen Rechtswahrung und

25 St AS, Ho 177, Urk. 1595 Okt. 31.

26 Ebda., Ho 177, Urk. 1607 Aug. 4.

27 Vgl. Walter Bernhardt, Eitelfriedrich von Hohenzollern Hechingen (1545-1605).
ZHG 12, 1976, S. 51 ff. Zu Haigerloch S. 70.

28 Vgl. Paul Sauer, Affalterbach 972-1972. Weg und Schicksal einer Gemeinde in tausend
Jahren, 1972.

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