Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 138
(PDF, 41 MB)
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Richter

der Fronbeschränkung hier noch ausführlicher zu erwähnen ist, während andere
Streitpunkte übergangen werden sollen.

Im Zusammenhang mit den Untertanenstreitigkeiten um 1600 muß auch das
Abzugsrecht eine Rolle gespielt haben. Denn der Vergleich von 1607 gibt in
Punkt 10 dazu eine Auslegung, sie lautet: Zum 10. hätten „sich die underthanen
auch des abzugs beschwert. Dieweil aber solcher punct im urbar und der landes-
ordnung lauter disponiert und selbige dahin gehet, daß, welcher underthan ausser
der herrschaft ziechen wollte, derselbig solle ohne einigen abzug solches zu thun
befuegt sein", so könne es dabei bleiben. Nur wenn jemand etwas erbte, der schon
außerhalb der Herrschaft wohnte, verfiel das Gut der Abzugssteuer. Sonst aber,
heißt es weiter, solle es bei der Rechtsdisposition „verbleiben und die herrschaft
die underthanen in kein weg dar wider beschweren".

Das Urbar über alle acht Orte der alten Herrschaft Haigerloch, das die Abzugsfreiheit
nachgewiesen hat, liegt nicht vor. In den ältesten Urbaren des

15. Jahrhunderts sind nach Ausweis des Registers zu der Edition von Blessing 29
die Begriffe Abzug, Abzugsfreiheit oder freier Zug nicht zu finden. Sie scheiden
daher als Bezugsquellen aus.

Nach dem schon zitierten Huldigungsrezeß von 1724 existierte aber früher ein
„Urbaribuch 1547". Dies ist leider nicht überliefert. Die zeitliche Angabe stimmt
jedoch mit der Vermutung überein, die Karl-Friedrich Eisele über die Anlage eines
Urbars für Haigerloch hatteso, weil von 1547 eine Aufnahme der geistlichen
Pfründen überliefert ist. Glücklicherweise hat sich wenigstens die Urbaraufnahme
von 1547 zu einem der Orte erhalten. Es handelt sich um Gruol. Das Heft liegt
im fürstlich hohenzollernschen Haus- und Domänenarchiv 81 und gibt nun zweifelsfrei
zum Abzugsrecht wie folgt Auskunft: „Die zu Gruln haben den freyen
abzug in spali [speciali?] wie zu Haigerloch". Sicher war es bei allen Orten der alten
Herrschaft Haigerloch ähnlich.

Die Betonung „alte Herrschaft" Haigerloch scheint erforderlich, weil die acht
genannten Orte offensichtlich ein besonderes Gewohnheitsrecht aus ihrer hohenbergischen
Zeit hatten. Denn das Dorf Stetten bei Haigerloch, das erst im

16. Jahrhundert von Hohenzollern erworben wurde und dann zur Herrschaft
Haigerloch kam, besaß keineswegs das Recht des freien Abzugs. Vielmehr heißt es
im gleichfalls überlieferten Heft zu diesem Ort32, „wenn ein ingeseßner gelopter
und geschworner seine guther verkauft und von Stetten dannen zeucht, so gibt er
von der gelösten soma gelt der herschaft den zehenden pfennig".

Damit ist der Unterschied zum Vorrecht des freien Abzugs klar erwiesen und
zugleich angedeutet, daß es sich mit 10 °/o Steuersatz um eine bedeutende Ersparnis
gehandelt hat, die den begünstigten Untertanen zu Teil wurde.

War das Recht des freien Abzugs für die Untertanen sehr wichtig, so mußte es
der Herrschaft ein Dorn im Auge sein wegen der Geldeinbuße. Nicht umsonst
hatte Herzog Friedrich von Württemberg um 1600 seine Beseitigung versucht.
Wahrscheinlich lag der Fall in Haigerloch vor 1607 ähnlich, weil dadurch erst die

29 Wie Anm. 9.

30 Karl Friedrich Eisele, Studien zur Geschichte der Grafschaft Zollern und ihrer
Nachbarn. 1956, S. 56. (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 3.)

n FAS, Herrschaft Haigerloch, 137 Nr. 8.
Sä Ebda., 137 Nr. 11.

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