Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 139
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0141
Verfassungsnormen in Haigerloch

Aufnahme in den Vertrag über die Beilegung der Wirren sinnvoll erscheint. Im
übrigen sollte der Vertrag die Parteien aussöhnen, weshalb den Untertanen alle
Strafen erlassen wurden. Es bezog sich dies auch auf die schon vorher freigelassenen
Bauern, indem diesen die üblicherweise bei der Entlassung aus dem Gewahrsam
abverlangten Urfehden wieder ausgehändigt wurden. Dies ist nicht als bloße
Geste aufzufassen, weil bei erneuter Straffälligkeit das Vorhandensein einer älteren
Urfehde strafverschärfend wegen des Rückfalls bzw. des Eidbruchs gewirkt
hätte. Schließlich geht aus dem Text von 1607 noch hervor, daß die Herrschaft
während der zurückliegenden Jahre der Leistungsverweigerung von den Untertanen
Pferde gepfändet hatte. Der Vertrag gestand zu, man könnte vereinbarungsgemäß
den Schaden unter den Untertanen aufteilen. Sicher hat dies deren Solidaritätsbewußtsein
gestärkt.

Wenn auch die wichtigsten Rechte letztlich über die Jahrhunderte bewahrt
blieben, so gab es doch gewisse Einbußen. Eigenartigerweise traf dies zu für das
Abzugsrecht, obwohl sich dieses im Stadtbuch für die Bürger von Haigerloch
zweifelsfrei nachweisen ließ.

Entscheidend ist dafür der Vertrag von 1676 83. Wieder glaubte der Fürst
u. a., er dürfe ein Abzugsgeld verlangen. Nachdem sich auf Klage der Untertanen
damit der Reichshofrat beschäftigt hatte, verlangte dieser gütliche Beilegung. Der
Abt von Obermarchtal fungierte als Vermittler und überzeugte sich an Hand des
Stadtbüchleins von der Unhaltbarkeit der fürstlichen Behauptung. Dennoch machte
er den bemerkenswerten Vergleichsvorschlag, die Abzugsfreiheit nur noch gelten
zu lassen, wenn es sich bei den Auswanderungszielen um Orte in der Grafschaft
Hohenberg handelte. So eigenartig der Vorschlag sein mochte, die Bürger
von Haigerloch stimmten ihm im sogenannten Riedlinger Vertrag 1676 zu. Noch
verwunderlicher erscheint dies, weil die Untertanen in den Dörfern der Herrschaft
Haigerloch fortan offensichtlich bezüglich der Abzugsfreiheit günstiger dastanden
. Denn naturgemäß hatten die Unstimmigkeiten um 1676 auch sie betroffen
. Einen Ausgleichsvertrag gab es sogar erst 168 1 34. Darin versprach jedoch der
Fürst auf den Einzug des Abzugsgeldes zu verzichten. Von der Einschränkung auf
die Auswanderung in hohenbergische Orte findet man nichts. Im Huldigungsrezeß
von 1724 verwies man dann bezüglich des Abzugs auf die Verträge von 1676 und
1681, was die Unterschiedlichkeit festigte.

Im einzelnen verdienten die hier lediglich gestreiften Auseinandersetzungen
eine genauere Untersuchung. Insbesondere wären die vielen Klagepunkte einzeln zu
behandeln, um die Widerspiegelung der Verhältnisse in den Quellen sichtbar zu
machen. Ansatzweise wurde ja bereits auf Probleme der Schafhaltung und der
Fronpflichten verwiesen.

Verfassungsgeschichtlich könnte von Interesse sein, warum wechselweise das
Reichskammergericht (1607) und der Reichshofrat (1676) noch 1550, längst nach
dem Verkauf an Hohenzollern, aber die Beamten der oberösterreichischen Lande
als Appellationsinstanzen angerufen wurden. Wie 1550 offensichtlich der alte Zusammenhang
mit der Grafschaft Hohenberg eine Rolle gespielt hat, so muß es
auch 1676 beim Riedlinger Vertrag mit der eigenartigen Maßgabe gewesen sein,

33 St AS, Ho 177, Urk. 1676 Sept. 11.

34 Stadtarchiv Haigerloch, Urk. Nr. 96.

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