Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 164
(PDF, 41 MB)
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Kuhn-Rehfus

II. KLASSEN- UND SCHULGEMEINDE

a) Klassengemeinde

Wenigstens einmal im Monat benutzt der Klassenleiter oder im Einvernehmen
mit ihm ein anderer Lehrer der Klasse eine lehrplanmäßige Stunde zur Aussprache
über Angelegenheiten der Klassengemeinschaft oder andere von den Schülern vorgeschlagene
Fragen. Die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrer können, soweit
sie unterrichtsfrei sind, an dieser Klassengemeinde teilnehmen. Auf Wunsch
des Klassenausschusses tagt die Klassengemeinde auch selbständig; innerhalb des
lehrplanmäßigen Unterrichts höchstens alle zwei Wochen, außerhalb der Schulzeit
auch öfter.

Die Vereinigung mehrerer Klassen zu gemeinsamen Besprechungen ist zulässig.

b) Schulgemeinde

1. Die unter I 3 genannten Klassen können sich zur Schulgemeinde zusammenschließen
. Ob weitere Klassen dauernd oder für bestimmte Fälle zugelassen
werden sollen, darüber entscheidet die Schulgemeinde selbst.

2. Die Schulgemeinde soll den Schülern Verständnis für die große Gemeinschaft
geben, in die sie gestellt sind, und Gelegenheit bieten, selbst an deren Ausbau
und Weiterentwicklung mitzuarbeiten. Sie pflegt daher die freie Aussprache
über Fragen der Schule und des Lebens. Erörterungen über einzelne Mitglieder
des Lehrkörpers sind nicht statthaft. Als Vortragende können mit Zustimmung
der Lehrerkonferenz auch außerhalb der Schule stehende Persönlichkeiten
zugelassen werden.

3. Wo eine Schulgemeinde noch nicht besteht, muß zu Beginn jedes Schuljahres
über ihre Einführung klassenweise abgestimmt werden.

4. Die Leitung der Schulgemeinde liegt in den Händen des Vorsitzenden des
Schülerausschusses oder des Beraters.

5. Ihre Geschäftsordnung gibt sich die Schulgemeinde selbst.

6. Die Mitglieder des Lehrkörpers haben das Recht, an der Schulgemeinde beratend
teilzunehmen.

7. Die Schulgemeinde tritt wenigstens einmal monatlich in einer lehrplanmäßigen
Stunde zusammen.

8. Die Schulgemeinde hat das Recht, Anträge durch den Schülerausschuß an die
Lehrerkonferenz zu stellen.

9. Der Schülerausschuß ist der Schulgemeinde verantwortlich und hat ihr über
seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.

10. Eine Schulgemeinde darf nur am Schlüsse des Schulhalbjahres mit 'A-Mehrheit
der Stimmberechtigten wieder aufgehoben werden.

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