Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 167
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0177
Die Schülerselbstverwaltung in Sigmaringen

die neuen Formen als scherzhaft zu belachen, wenn Ihr hört, daß sie dazu dienen
sollen, aus Euch tüchtige und fähige Staatsbürger zu machen mit allen staatsbürgerlichen
Tugenden, das sind

1. Verständnis für die gemeinsamen Aufgaben,

2. Einordnung der eigenen Wünsche in die gemeinsamen Interessen.

Es hat einmal jemand gesagt, Republikaner ohne republikanische Tugenden
sind eine Räuberbande.

Hier sollt Ihr staatsbürgerliche Tugenden lernen.

Segen für jeden einzelnen, Segen für die Schule, Segen für das Vaterland."

Am Mittwoch, dem 9. November 1921, konstituierte sich der Schülerausschuß
und wählte den Vorsitzenden, den Protokollführer und den beratenden Lehrer.
Seine Amtsdauer erstreckte sich jeweils auf ein Jahresdrittel des Schuljahres. Eine
Schulgemeinde wurde nicht eingeführt.

„Geschäftsordnung des Schülerausschusses des Gymnasiums Sigmaringen 20.

§ 1 Den Schülerausschuß des Gymnasiums bilden gemäß den Bestimmungen des
Herrn Ministers und der Lehrerkonferenz die Sprecher der vier oberen Klassen
und bis auf weiteres deren Stellvertreter sowie je ein Vertreter der an der
Anstalt bestehenden Vereine.

§ 2 Der Schülerausschuß ist befugt:

1. in Sachen, die lediglich die Schüler und deren Selbstverwaltung im engeren
Sinne betreffen, Beschlüsse zu fassen,

2. in allen wichtigeren Angelegenheiten, die den Betrieb der Schule berühren,
Wünsche und Anträge an den Herrn Direktor bzw. die Lehrerkonferenz
zu stellen und auch mit etwaigen Beschwerden durch Vermittlung des Beraters
an diese heranzutreten.

§ 3 Zu Beginn jeder Sitzungsperiode ist von den Ausschuß-Mitgliedern aus ihrer
Mitte ein Vorsitzender sowie ein Protokollführer in geheimer Wahl, bei der
absolute Stimmenmehrheit entscheidet, zu wählen. Die Wahl des Vorsitzenden
leitet der erste Sprecher der Oberprima.

§ 4 Für die Geschäftsführung des Vorsitzenden sind folgende Richtlinien maßgebend
:

1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, eröffnet und schließt sie und
setzt ihre Tagesordnung fest.

2. Er verfertigt einen zum öffentlichen Anschlag bestimmten Auszug aus den
in jeder Sitzung gefaßten Beschlüssen.

3. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.

4. Er revidiert am Schlüsse jeder Sitzungsperiode die Ausschuß-Kasse.

5. Er vertritt den Ausschuß gegenüber dem Lehrkörper und der Schülerschaft.

6. Gemäß der Bestimmung des Herrn Ministers hat er, falls die Anstalt einen
Jahresbericht herausgibt, für diesen einen Bericht über die Tätigkeit des
Selbstverwaltungskörpers zu verfertigen, der vom Berater gezeichnet sein
muß.

StAS, Ho 339, Gymnasium Sigmaringen, Nr. 82.

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