Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 187
(PDF, 41 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0197
Besprechungen

vor allem als Anschauungsmittel. Wer in unserem Raum auf ein Notarssignet stößt, wird
gut daran tun, sich bei diesem wertvollen Hilfsmittel zu versichern - übrigens auch was
die häufig nicht einfache Entzifferung der Namen (mit oft wechselnden Namensformen)
betrifft. Daß in einem solchen Werk Zweifelsfragen offenbleiben, ist nahezu selbstverständlich
; der Vergleich mit dem (zum Teil identischen) Material der Zürcher Forschungsstelle
für Rechtsgeschichte zeigt, daß der Verfasser aus dem Urkundenmaterial heraus zuverlässig
gearbeitet hat. Es wäre reine Beckmesserei, in einer Kurzanzeige des Werkes Einzelfragen
, auch etwaige Versehen, aufzuzeigen; eine kleine Liste mit fraglichen Nennungen
usw. habe ich dem Stadtarchiv Konstanz mitgeteilt, so daß notfalls von dort aus
Uberprüfungen vorgenommen werden können. Jedenfalls hat sich der Verfasser den Dank
der mit der Notarsforschung Beschäftigten, aber auch der Archivare und Archivbenützer,
in hohem Maße verdient.

Zürich Karl Siegfried Bader

Walter Müller: Fertigung und Gelöbnis mit dem Gerichtsstab nach alemannisch-schweizerischen
Quellen. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte der Grundstücksübereignung. Sigmaringen
: Thorbecke 1976. 132 S. (Vorträge und Forschungen, Sonderband 22, hrsg.
vom Konstanzer Arbeitskreis für mittelalterliche Geschichte.)

Der Züricher Rechtshistoriker und Chef der Finanzverwaltung des Kantons Zürich,
Walter Müller, hatte noch kurz vor seinem Tod 1975 das Manuskript der vorliegenden
wissenschaftlichen Abhandlung abgeschlossen und zum Druck freigegeben. Otto P. Clava-
detscher übernahm die Herausgabe und fügte ein Verzeichnis der Arbeiten Walter Müllers
an.

Müller beabsichtigt, die Verwendung des Gerichtsstabs in einem bisher kaum erforschten
Bereich darzustellen, nämlich einerseits bei den Stabgelübden und andererseits vor allem
bei der gerichtlichen Ubereignung von Eigentum und Rechten, und darüber hinausgehend
einen Beitrag zur Geschichte des gerichtlichen Eigentumsübertragungsverfahrens zu
leisten. Er wertete dafür Quellen des südalemannisch-schweizerischen Raums - deutsche
Schweiz mit Graubünden, Oberelsaß, Schwarzwald, Oberschwaben mit Allgäu und Vorarlberg
- aus, die teils in Publikationen faßbar waren, teils jedoch noch unveröffentlicht
sind und in fast 30 Archiven eingesehen werden mußten. Insbesondere arbeitete er insgesamt
2150 Urkunden über den Verkauf von Liegenschaften, Vogtrechten und Vogteien,
Eigenleuten, Zehnten, Kirchensätzen usw. aus dem 13. bis 18. Jahrhundert (das Schwergewicht
liegt auf dem späten Mittelalter und der Neuzeit) durch. Die Masse des Materials
ist Schweizer Provenienz (390 Gerichte), es folgen die deutschen Gebiete (115 Gerichte).
Das Ergebnis der überwiegend aus dem Wortlaut der Protokollierung von vollzogenen
Eigentumsübertragungen in den Urkunden gewonnenen Untersuchung ist, daß die Fertigung
(die Übertragung) an den Stab des Richters - der die Gerichtssitzung leitende Richter
hielt als Zeichen seiner Machtvollkommenheit einen Stab in der Hand - rechtsbegründende
Wirkung besaß. Dieses konstitutive Element gründete auf der Anschauung, daß der
Stab die verlängerte Hand des Richters sei, ja, daß er ihr gleich geachtet wurde und dem
Richter die Macht gab, das Fertigungsgeschäft rechtswirksam zu erledigen. Das Gericht
selbst wurde also bei der Übereignung tätig: Der Veräußerer übertrug sein Gut und seine
Rechte nicht direkt seinem Vertragspartner, sondern dem Richter an den Stab, und erst
dieser gab sie mittels des Stabs an den Erwerber weiter. Der Verlauf einer Eigentumsübertragung
vollzog sich in einem förmlichen prozessualen Verfahren und unterschied sich äußerlich
kaum von den Formen eines Rechtsstreits. Für die Rechtsgültigkeit waren dabei
formelhaftes Sprechen und traditionelle Handgebärden unerläßlich. Der Verfasser beschreibt
die einzelnen Phasen dieses zivilgerichtlichen Verfahrens wie folgt: Der Veräußerer
in der Rolle des Klägers legte in den Schranken des Gerichts das Grundgeschäft offen
und bat um ein Gerichtsurteil über die Form der rechtsgültigen Übertragung. Daraufhin

187


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0197