Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 191
(PDF, 41 MB)
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Besprechungen

nungen" (1940) vorgenommene Einteilung in „Form-Weistümer" und „Editions-Weistü-
mer" und schließlich um die von Walter Müller „Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen
" (1964) vorgenommene Klärung einer landschaftlich bestimmten „Weistums"-Gruppe.
Leider bricht hier die Autorenreihe ab, die man gerne noch durch den einen oder anderen
Namen fortgesetzt gesehen hätte. Die Beiträge der Teilnehmer des Kolloquiums enthalten
vielfältige Aspekte und Anregungen, die hier nur andeutungsweise wiedergegeben werden
können. Ekkehard Seeber stellt die „Oldenburger Bauerbriefe" vor, genossenschaftlich beschlossene
Satzungen mit Ordnungscharakter. Karl Heinz Burmeister geht auf „Probleme
der Weistumsforschung" ein und rückt gegenüber Definitions- und Urheberfragen das
zeitliche Zuordnungsproblem wieder in den Vordergrund. Dabei weist er auf Datierungsfaktoren
hin und setzt die Weistümer in eine Beziehung zu den Urbaren und den franzö-
sichen Coutumes. Unter Einbeziehung quellenmäßiger Mischform wendet sich Theodor
Bühler-Reimann „Warnung vor dem herkömmlichen Weistumsbegriff" wieder begrifflichen
Fragen zu, wobei jedoch der Rückgriff auf archetypische Phänomene etwas überzogen
erscheint. Die Interdependenz von Urbar und Weistum ist das Anliegen von Hugo
Ott in der anregenden Studie „Das Urbar als Quelle für die Weistumsforschung". Der Institution
der Schöffen als Weisungspersonen ist der Beitrag von Alois Gerlich „Frühes
Weistumsrecht in der Eifel, an Mosel und Rhein" gewidmet. Aufgrund saarländischen
Quellenmaterials demonstriert Irmtraut Eder die Funktion „Weistümer als Dokumente der
Territorialpolitik". Christel Krämer „Kölner Grundherrschaft und Pfälzer Vogtei in Weis-
tümern der Viertälergemeinde Bacharach" dokumentiert mit den Weistümern die ständige
Auseinandersetzung um Landesherrschaft und Gerichtshoheit. Auf fränkisches Material
stützt sich Rudolf Endres, der mit seinem Beitrag „Ländliche Rechtsquellen als sozialgeschichtliche
Quellen" auch für andere geographische Räume Gültiges zu bieten hat. Claudia
Ulbrich, die sich auf Material der St. blasianischen Grundherrschaft stützt, vermag in
ihrer Studie „Freiheit und Eigenschaft in spätmittelalterlichen ländlichen Rechtsquellen
des Oberrheingebiets" dem differenzierten und relativen Freiheitsbegriff einen entsprechenden
Begriff der Unfreiheit gegenüberzustellen. Pankraz Fried „Die Bedeutung der
ländlichen Rechtsquellen für die Bayrische Verfassungsgeschichte" gibt einen Überblick über
die Editionsbemühungen in Bayern, wobei er Baierisch-Schwaben besondere Aufmerksamkeit
widmet. Schließlich untersucht Peter Blickle in einem programmatischen Entwurf
„Die staatliche Funktion der Gemeinde - Die politische Funktion des Bauern" und
kommt zu dem Ergebnis, daß der herkömmliche Topos vom „unpolitischen Bauern" zu
korrigieren sei.

Insgesamt gibt das Buch zahlreiche Anstöße, die künftig weiterverfolgt und vertieft
werden sollten. Zugleich wird deutlich, welche Aufgaben der landesgeschichtlichen Forschung
in einem Bereich, der die längste Zeit die überwältigende Masse der Bevölkerung
betraf, noch harren.

Zürich Clausdieter Schott

Peter-Christoph Storm: Der Schwäbische Kreis als Feldherr. Untersuchungen zur Wehrverfassung
des Schwäbischen Reichskreises in der Zeit von 1648 bis 1732. Berlin:
Duncker & Humblot 1974. 597 S. (Schriften zur Verfassungsgeschichte 21.)

Die verfassungshistorische Forschung hat bis in die Mitte unseres Jahrhunderts hinein
ihr Interesse vorwiegend mittelalterlichen Ordnungszuständen gewidmet und hat das
nachmittelalterliche Verfassungsgeschehen in auffälliger Weise vernachlässigt. Allzusehr
blieb einer Zeit, die ihre unitarischen und zentralistischen Ideale in der fränkischen
Reichsbildung oder im mittelalterlichen Lehensstaat wiederzufinden glaubte, das Wort Pu-
fendorfs in Erinnerung, der in seinem Werk „De Statu Imperii Germanici" (1667) das
Reich ein undefinierbares und fast monströses Staatsgebilde genannt hatte. Der barocke

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