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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0016
Kuhn-Rehfus

Judenschutz eine bedeutende Einnahmequelle und wurde zu einem von geistlichen
und weltlichen Fürsten begehrten Objekt. Die Kaiser benutzten ihn, um
sich durch seine Abtretung treue Anhänger zu schaffen.

Schon die Sachsenkaiser überließen den Judenschutz, ein ursprünglich königliches
Recht, den Bischöfen. Diese traten damit in wirtschaftliche Beziehungen
zu den Juden und handelten im eigenen Interesse, wenn sie sie vor Ausbeutung
und Verfolgung schützten.

b) Seit ungefähr 1100 macht sich eine Entwertung der rechtlichen Stellung der
Juden bemerkbar, die sich zunächst in der Praxis äußerte. Die Gründe lagen in
der Entstehung des mittelalterlichen Kaufmannsstandes, in der cluniazensischen
Bewegung, im Investiturstreit und in der dadurch bedingten langen Abwesenheit
des Kaisers, im Kreuzzugsgedanken und in den sozialwirtschaftlichen Entwicklungen
.

Bei den Judenverfolgungen im Verlauf des ersten Kreuzzugs 1096 zeigte sich,
daß das Privilegienrecht als Rechtsbasis für die Juden keinen ausreichenden
Schutz gegen plötzliche christliche Angriffe bot. Deshalb wurden sie in der
Folgezeit in die allgemeine Landfriedensgesetzgebung aufgenommen und unter
den ausdrücklichen Schutz des Königs bzw. Kaisers gestellt. In den Landfrieden
ordnete man sie in die Gruppe derjenigen Personen ein, die sich selbst gar nicht
oder nur unzureichend verteidigen konnten, nämlich in die Gruppe der Geistlichen
, Mönche, Laien und Kaufleute. Der Judenschutz war nun im allgemeinen
Landfriedensschutz verankert und auf das ganze Reich ausgedehnt.

c) Unter Friedrich Barbarossa und Friedrich II. fand die Entwicklung, die Juden
in ihrer Gesamtheit an die Krone zu binden, in der sogenannten Kammerknechtschaft
ihren Abschluß. Sie blieb die rechtliche Institution, die das Abhängigkeitsverhältnis
der Juden von der Obrigkeit bis zur Emanzipation im
19. Jahrhundert bestimmte.

Die Kammerknechtschaft entwickelte sich aus der kirchlich postulierten ewigen
Knechtschaft der Juden, die mit ihrer Schuld am Tode Christi begründet wurde.
Die theologisch verstandene Knechtschaft wandelte sich jedoch in eine juristische.
Friedrich I. bezeichnete die Juden als zur kaiserlichen Kammer gehörig, Friedrich
II. nennt sie ausdrücklich kaiserliche Kammerknechte, eine Formulierung, die
zunächst das enge Schutz- und Abhängigkeitsverhältnis der Juden zum Kaiser
ausdrückte3. Doch bald wurde die Kammerknechtschaft neben dem Schutz auch
und vor allem eine Grundlage für steuerliche Abgaben der Juden an den König
bzw. Kaiser und damit zu einem königlichen Regal, das an Landesfürsten und teilweise
auch an Städte verliehen und verpfändet wurde. Obgleich das Eigentumsrecht
des Königs an seinen Kammerknechten und seine Schutzverpflichtungen
ihnen gegenüber nie angezweifelt wurde, ging der Judenschutz im 14. und 15.
Jahrhundert durch Kauf, Schenkung, Leihe und Verpfändung auch an die unteren
Reichsstände über.

Nachdem dann die Goldene Bulle 1356 den Kurfürsten generell das Judenregal
eingeräumt hatte, wurde es bald als selbstverständlicher Bestandteil der Landeshoheit
angesehen.

a Ebenda, S. 139-140.

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