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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0021
Juden in Hohenzollern

Zur Ansiedlung in einer Gemeinde, Stadt oder Dorf, war neben dem landesherrlichen
Schutzbrief auch die Zustimmung der betroffenen Gemeinde vonnöten,
weil das Recht zur Bürger- und Beisassenaufnahme in der Regel zu den Befugnissen
sowohl der Gemeinde als auch der Herrschaft gehörte 8. Insofern unterschied
sich dieses Verfahren nicht von der Rechtspraxis, die auch bei Bürgeraufnahmeanträgen
von Christen beobachtet wurde. Jedoch erlangten die Juden mit der Aufnahme
in eine Gemeinde nicht auch gleichzeitig dieselben Rechte wie christliche
Bürger oder Beisassen.

In den Schutzbriefen als rechtskräftigen Urkunden wurden verschiedene Abmachungen
niedergelegt, die Rechte und Pflichten der Herrschaft und der Juden
festhielten. Schutzbriefe können mehr oder weniger ausführlich sein. Keineswegs
gehen aus ihnen sämtliche Lebensbedingungen der Schutzjuden hervor. Bereiche,
die in ihnen nicht berührt werden, konnten durch reichsrechtliche Bestimmungen
und die von den Reichspolizeiordnungen beeinflußten Landesordnungen, durch
spezielle Judenordnungen, durch mündliche Zusicherungen und altes Herkommen
geregelt sein. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, daß in der Praxis sich
manche Gewohnheiten herausbilden konnten, die den in den Schutzbriefen gesteckten
Rahmen zugunsten der Juden faktisch ausweiteten. Ebenso konnte freilich
auch das Gegenteil der Fall sein.

Die hier präsentierten Schutzbriefe befassen sich mit folgenden Punkten, aus
deren Änderungen im Verlauf der Zeit unter anderem die Entwicklung des Verhältnisses
von christlicher Umwelt zur jüdischen Minderheit abgelesen werden
kann:

1. Gewährung von Schutz und Schirm.

2. Dauer des Schutzes (z.B. abhängig von der Aufenthaltsbewilligung der beherbergenden
Stadt. - 3 Jahre. - 20 Jahre).

3. Handelsbetätigung der Juden (z. B. freier Handel. - Redlicher und ehrlicher
Handel. - Wucherverbot. - Anzeigepflicht von Kreditgeschäften von einer
bestimmten Höhe und einer bestimmten Laufzeit an. - Herrschaftliche Protokollierung
von Verträgen zwischen Juden und christlichen Untertanen, die
eine vorgeschriebene Summe, etwa 10 Gulden, überstiegen. - Freie Handelsbetätigung
mit Ausnahme verschiedener Waren, wie etwa Salz, Tabak, Stahl,
Eisen, Rotleder, die als Monopole von der Herrschaft verpachtet wurden,
unter anderem gelegentlich auch an Juden).

4. Bestätigung der Judenprivilegien, insbesondere der Reichsprivilegien.

5. Festlegung des für die Juden zuständigen Gerichts (Stadtgericht. - Später
fürstliche Kanzlei).

6. Schuldeneintreibung von christlichen Untertanen (Unterstützung durch die
herrschaftliche Verwaltung. - Klage der Juden vor den ordentlichen Gerichten
).

7. Begräbnisse (Benützung des christlichen Friedhofs gegen eine Geldgebühr. -
Anlegung eines eigenen jüdischen Friedhofs).

8 Landesordnung der Grafschaft Zollern von 1579/80 (Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1,
CI, 2, Nr. 5), Artikel 22: „Niemandt soll zu einem Burger oder Einwoner angenohmen
werden, es geschee dann mit der Oberkhaith unnd eines jeden [Gemeinde-] Gerichts be-
willigenn ..'."

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