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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0022
Kuhn-Rehfus

8. Benützung von Weide und Wasser der Gemeinde.

9. Gewährung freier Religionsausübung.

10. Erlaubnis zum Synagogenbau.

11. Befreiung von den für die christliche Bevölkerung üblichen Fronen, Steuern
und Kriegsdiensten, außer wenn die Juden Güter erwarben, auf denen bereits
Steuern lagen. Statt dessen wurden von den Juden andere, spezifische Abgaben
erhoben.

12. Genehmigung eines koscheren Weinausschanks gegen eine Getränkesteuer, die
auch die Christen bezahlen mußten.

13. Genehmigung des rituellen Schächtens gegen einen jährlichen Geldbetrag. Der
Fleischverkauf jedoch war nur an die dörfliche Bevölkerung, nicht an die
städtischen Einwohner erlaubt.

14. Gewährung einer auf die jüdischen religiösen Gesetzesvorschriften und Gebräuche
beschränkten Selbstverwaltung unter Leitung eines vom Landesherrn
ernannten Judenschultheißen. Darüber hinaus waren die Juden direkt der
fürstlichen Kanzlei unterstellt.

15. Judenschutzgeld unterschiedlicher Höhe als Gegenleistung für gewährten
Schutz und Schirm.

16. Gansgeld, typische Judenabgabe, weil die Juden wegen des Schweinefleischverbots
viele Gänse hielten.

17. Hausmiete für die herrschaftlichen Häuser, die die Juden im Getto bewohnten
.

18. Ein- und Ausstandsgeld, das beim Einzug in das Land bzw. beim Wegzug
erhoben wurde. Einzugsgeld wurde normalerweise auch von christlichen Personen
, die sich in einer Herrschaft niederlassen wollten, verlangt'. Seine Höhe
variierte von Herrschaftsgebiet zu Herrschaftsgebiet. Juden mußten regelmäßig
höhere Beiträge als Christen bezahlen. Das Ausstandsgeld war als Entschädigung
des Landesherrn gedacht, weil er nach Wegzug des Juden dessen
Vermögen nicht mehr belasten konnte. Die Festsetzung der Summe lag in der
Willkür des Herrschaftsinhabers.

19. Abzug, d.h. Abgabe eines gewissen Prozentsatzes - oft 10%, aber auch
andere Prozentsätze - vom Vermögen, das ein Jude ebenso wie ein christlicher
Untertan beim Wegzug aus der Herrschaft von seinem mitgeführten Vermögen
bezahlen mußte10.

8 Sigmaringer Stadtordnung von 1623 (Staatsarchiv Sigmaringen, Depositum 1, Akten
Nr. 338), Artikel 4: „Item, da sich einer oder aine ausser unnserer Graffschafft ver-
heuratthen undt die außlendische Persohn dem hiesigen nachziehen undt in dem Burg-
rechtt mit ihme haußen woldte, solle zue solchem Fall ein jede Manß Persohn 10 Gulden
, ein Weib aber 2 Gulden 16 Kreuzer Einzuggeldt zue geben schuldig sein."

10 Fürstliche hohenzollerische Landesordnung von 1698 (Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1,
C I, 2, Nr. 10), Artikel 24: „Welcher ausser der Grafeschafft Zollern in außländische
oder andere Oberkeit und Herrschafft ziehen will, der soll von allem seinem Vermögen
von jedem Gulden Abzug sechs Kreutzer ... zu geben schuldig seyn..." In der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts verfielen im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen beim
Wegzug ins Ausland 15 % des Vermögens der fürstlichen Hofkammer {Eberhard
Gönner, Die Revolution von 1848/49 in den hohenzollerischen Fürstentümern und deren
Anschluß an Preußen (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 2. 1952) S. 20).

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