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Juden in Hohenzollern

fremde Juden galten solche, die nicht in den Schutz des betreffenden Landesherrn
aufgenommen waren, also keinen Schutz- und Schirmbrief besaßen.

3. Handel mit Untertanen und anderen Einwohnern des Fürstentums Hechingen
nur mit Erlaubnis und unter Aufsicht der landesherrlichen Verwaltung.

4. Protokollierung aller Schulden der Untertanen bei der Judenschaft durch die
landesherrliche Verwaltung.

5. Verbot des Vor- oder Fürkaufs auf dem Markt. Dieses Verbot, beim Produzenten
vor Eröffnung des Marktes oder vor anderen Käufern Waren zum Weiterverkauf
aufzukaufen, galt ebenso für die christliche Bevölkerung, um Versorgungskrisen
zu vermeiden und die Handelskonkurrenz aufrechtzuerhalten, und
war sowohl in den Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrhunderts als auch in den
Landesordnungen der Territorien enthalten32.

6. Einfuhrverbot für verdorbene Waren aller Art.

7. Festlegung einer an die Landesherrschaft zu entrichtenden Gebühr für das
Schächten, d. h. für das rituelle Schlachten.

28. Januar 1650

Verschiedene Verhaltensmaßregeln für die Hechinger Juden und für auswärtige
Juden, die Hechingen besuchen.

Memoriale 33 etlicher Puncten wegen der Judenschafft

1. Erstlichen: Daß selbige vermög Reichs Abschidtsi de Anno 1530 mit Under-
scheidt der Klaidern gegen denn Christen sich verhalten sollen, hierumben verordnet
worden, daß sie gelbe Ringle uf ihren Klaidern tragen sollen.

2. Wie nit weniger sollen auch die frembden Juden dergleichen gelbe Rüngle
tragen, unnd so einer oder der ander begriffen würdt und solche nit tragen
werden, solle er zur Straff verfallen sein, so offt es beschieht, ein Reichsthaler.

3. So offt ein frembder Judt alhier übernacht verbleibt, solle er geben 30 Kreuzer,
so es aber bey tags geschiekht, von einer jeden Stundt 10 Kreuzer.

4. Mit den Burgern und Inwohnern der Graffschafft ohne Vorwissen der Obrig-
kheit nichts nit zuhanndlen, sondern solches alsobaldten anzaigen.

5. Waß selbige für Schulden im Landt haben bey denn Unnderthonen oder Inwohnern
solle protocolliert unnd ins khünfftig also gehalten worden, im widerigen
, da es verschwigen und in Erfahrenheit gebracht, alles cassiert und con-
fisciert werden solle.

38 Fürstliche Hohenzollerische Landesordnung von 1698 (Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1,
C I, 2, Nr. 10), Artikel 74: „Ordnen, setzen und wollen Wir, daß alle und jede Unsere
Unterthanen in Conformität Unserer publicierten Marckt-Ordnung alle essende Ding
als Gänß, Hüner, Fisch, Eyer, Schmaltz, Butter, Käß, Rüben, Kraut, Obs, Zwibel und
dergleichen, wie sie die zu verkauffen, auff die Wochen-Märckt nacher Hechingen zu
freyem feylem Kauff führen, tragen und treiben sollen, und solle also aller Fürkauff, so
auff ein Abschlag und wider zu verkauffen geschieht, in Unseren Landen an ob-vermel-
ten und anderen essenden Dingen und Kuchen [Küchen]-Speisen als Gersten, Erbis,
Linsen und sonst all anderen Haaben und Waaren, wie die oben ernennt, hiemit gäntz-
lich auffgehoben und die Hausierer und Streicher, so biß anhero den Fürkauff auff dem
Land wider gemelte Unsere Marckt-Ordnung gebraucht, abgeschaffet seyn..."

33 Wörtlich: Bittschrift; übertragen: Gedächtnisstütze.

34 Beschluß.

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