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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0039
Juden in Hohenzollerri

5. glauben die Weiß- und Rothgebere, gegründete Ursache über das bartsinnige
Betragen der Juden zu beschwüren vor sich zu haben, weilen dieselbe kein
Bedenken tragen, Häute von noch lebenden Thiere, welche viellmal erst nach
Umfluß eines halben Jahres zur Schlacht geliefert werden, zu erkaufen. Eine
Freyheit, deßen sich nicht einmal ein Gerber, der doch zunft- und gewerbmäsig
ist, bedienen darf. Was aber das Unheil vermehret ist,

6. daß die öfters erwehnte Juden es sich zur Gewohnheit machen, Häute, welche
sie auf oberzehlte Weiß käuflich an sich bringen, nicht an anheimische Gerbere,
sondern an auswärtige Handels Leute zu verkaufen suchen, anbey aber den
Vortheill gewinnen, zubereitetes und brauchbares Leder dafür einzutauschen,
so daß einem hiesigen Handelsmann alle Gelegenheit abgeschnitten wird, seine
zum Verkauf verfertigte Waaren anzubringen. Und ihre Frechheit erstreket sich

7. noch so weit, daß sie sich nicht scheuen, Waaren aus dem Hause der Bürger,
welche zum Verkaufen daselbst abgelegt worden, abzuhohlen, gleichwie sich
dieses mit Ferdinand Bäk, Weißgerbern dahier, ereignet hat. Sogar

8. die zum Dinst Gottes gewidmete Sonn- und Feuertäge werden von ihnen,
denen Juden nemlich, zur grösten Ärgerniß vieller Kristen durch ihr vielfältiges
Herumschwärmen und häufiges Hausiren entheiliget und entehret. Sie
machen auch keinen Unterschied, ob es an Sonn- oder Werktägen ein Gewerb
zu treiben erlaubt seye. Endlichen

9. bitten wir ein Hochfürstliches Oberamt in aller Unterthänigkeit in Erweg- und
Betrachtung zu zihen, daß durch die häufige Vermehrung und Anwachsen der
Judenschaft sie sich einander selbsten das gröste Verderben und die äußerste
Dürftigkeit auf den Hals laden und eben aus dieser Ursache auch in die unver-
meidentliche Unmöglichkeit versezet werden, die jährlichen sowohl herrschaftlich
- als stättische Abgaaben zu entrichten, da durch Verweisung derjenigen, die
solche zu bezahlen außer Stande sind, diesem Unweesen gesteuret und ein so
klägliches Übei nach und nach gehoben würde.

Diese und noch mehr andere Beschwehrden, welche wir hier mit Stillschweigen
umgehen, haben uns bewogen, vor einem Hochfürstlichen Oberamte zu erscheinen
und in tiefester Ehrfurcht zu bitten, ein gnädige Rüksicht über den
betrübten Zustand so vieller durch das Betragen der Juden leidenden Famillien
zu nemmen und darob zu seyn, daß der Vermehrung der Juden durch ein
gnädigste Resolution Einhalt geschehen und das von Seiner Hochfürstlichen
Durchlaucht Höchst-Seeligen Gedächtniß an die Statt gnädigst erlaßene Drecet,
in kraft deßen kein Jud mehr eines Burgers Hauß käuflichen an sich zu bringen
berechtiget und befugt seyn solle, von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
unserem gnädigsten Fürsten und Herren ebenso gnädigst confirmiret werden
möchte.

Wormit uns in anhoff end-gnädiger Gewährung unser unterthänigen Bitte zu
fernerer Protecttion unterthänig anempfehlen und in tiefester Ehrfurcht ohnaus-
gesezt geharren

Eines Hochfürstlichen Oberamts
Haigerloch den Unterthänig-treu gehorsamste

9 ten Octobris 1779 Unterthanen gemeiner Statt Haigerloch

Original, Papier.

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 177 (Herrschaft Haigerloch-Wehrstein),
Akten Nr. 75.

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