Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0057
Juden in Hohenzollern

Mit dem bemerkten Hinterniß hängt wieder der Umstand enge zusammen, daß
die Judengemeinde in der Stadt oder auf dem Lande keine Häuser erwerben
können. Wenn Liegenschaften auch an sich gebracht, so können sie aus Mangel an
Plaz und geeigneten Gebäulichkeiten nicht umgetrieben werden.

Die unter thänigste Gemeinde wagt es daher, Euer Hoch fürstlichen Durchlaucht
diese Hinternisse ihres Aufkommens in tiefster Ehrfurcht vorzutragen und
zu hoffen, daß hierinn gnädigst abgeholfen werde.

Bereits erfüllen die Juden alle staatsbürgerlichen Pflichten und nicht nur diejenigen
, welche sie nach der Natur ihres bisherigen Schutzes zu erfüllen schuldig
sind. Sie werden wie andere Unterthanen zur Conscription75 gezogen etc., wodurch
die Rechte der uibrigen ebenfalls erworben werden sollten.

Nicht daß die unterthänigst Bittenden den Pflichten nicht gerne nachkommen,
erlauben sie sich nur das ehrfurchtvollste Gesuch, ihre Verhältniße in Einklang
mit denselben zu bringen. Besonders fühlbar ist der Unterschied zwischen krist-
lichen und israelitischen Unterthanen bei Heurathsbewilligungen. Wenn leztere
auch Haus mit Feuerstattrecht und das gesezliche Vermögen besitzen, so sind sie
doch nicht berechtigt sich zu verheurathen, was dem Christen unter gleichen Umständen
nicht verwehrt wird. Dieser Umstand hat sehr vielen Einfluß auf die
W eher schreitung der Juden.

Der ledige Jude, wenn er keine Hoffnung hat sich zu versorgen, und nur seine
lebenslängliche Abhängigkeit vor sich sieht, strengt seine Thätigkeit nicht an, um
weiter zu kommen und lebt in alter Gewohnheit fort, da er kein anderes Ziel zu
erreichen hat als seinen Lebensunterhalt zu gewinnen. Auch führet die Heurathsbeschränkung
zu moralischen Unsittlichkeiten.

Der Gemeinde ist ebenfalls ein großes Bedürfniß, ihre Anzahl mit wohlhabenden
Individuen zu vermehren, da der Druk der Abgaben und Gemeindsbedürf-
niße, die Unterhaltung und Verpflegung der ärmern Klasse auf zu Wenigen ruhet
und in der Folge nicht mehr von den Reichern bestritten werden könne, ohne daß
befürchtet werden müßte, dieselben werden durch die allein auf ihnen ruhenden
Lasten selbst arm und der Mildthätigkeit bedürftig.

Euer Hochfürstliche Durchlaucht werden nun unterthänigst gebeten: die gehorsamste
Gemeinde huldvollst zu berüksichtigen und solche weise Verfügungen
zu treffen, die zum Wohle der Judenschaft und der andern Unterthanen führen.

Insbesondere wagen wir unterthänigst anzuführen, daß die Angehörigen der
Judenschaft unter den bisherigen Umständen nichts anderes erlernen konnten als
den Handel, daher denselben dieser Umtrieb ohne Beeinträchtigung ihres Lebensunterhaltes
vor der Hand nicht leicht beschränkt werden könne.

In tiefester Ehrfurcht und Unterthänigkeit ersterben

Haigerloch den 15 ten December 1829

Euer Hochfürstlichen Durchlaucht Aron Weill, Barnas

Unterthänigst treugehorsamste Isayas Hilb, Barnas

Im Namen der Judenschaft Löbold Katz

S. Neuburger, Lehrer

Ausfertigung, Papier, geschrieben vom Lehrer Neuburger.

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Neuverzeichnete Akten II, 7163.

™ Wehrpflicht.

51


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0057