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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0071
Urfehden als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

wird sich der Themenkatalog wesentlich erweitern lassen. Hier mag es genügen,
einige Hauptlinien aufzuzeigen, um auf den Quellengehalt im ganzen und wenigstens
auf einige spezielle Bezüge aufmerksam zu machen.

Die rechtsgeschichtliche Aussagekraft der Urfehden wurde einleitend schon
angesprochen. Ihre Rolle als Dokumente der Beilegung von Fehden tritt in den
Haigerlocher Beispielen zurück, dagegen sind sie uneingeschränkt Gelöbnisse bei
der Haftentlassung in der doppelten Weise der Entsagung von Rache und des Versprechens
, die verhängte Strafe zu erfüllen bzw. Auflagen über Gebot oder Verbot
des Aufenthalts einzuhalten, wie es dem Rostocker Befund entspricht6.

Näher zu untersuchen bleibt das Auftreten von Bürgen. Solche lassen sich auch
in Rostock, hier sogar bis zum 17. Jahrhundert, in den meisten Urfehden verfolgen7
. In den Haigerlocher Belegen begegnen sie aber lediglich in 14 Fällen,
somit in etwas weniger als 10% der Gesamtzahl. Den Löwenanteil von 13 Nennungen
machen wiederum die Bürgschaften aus, die nicht etwa für ausstehende
Strafgelder und den eventuellen Zahlungsverzug zu stellen waren, sondern hier
ging es - wie ebenfalls in Rostock üblich — um das Einstehen für etwaige Rückfälligkeit
der Straftäter oder den Bruch der Urfehde bezüglich der Auflagen. Mag
die geringe Häufigkeit der Bürgschaftstellung überraschen, so ist es nicht weniger
auffallend, daß es sich bis auf die Ausnahme eines Diebstahldelikts8 in den erfaßten
13 Fällen9 der Bürgschaften für eventuelle neue Verstöße durchweg um Wildem
- oder Forstvergehen gehandelt hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob man bei
diesen Straftaten besonders stark mit Rückfällen rechnete, gegen die man sich
wenigstens finanziell absichern wollte, oder ob man sich von den Bürgen einen
bestimmten Einfluß erhoffte, die ertappten Wilderer von erneuten Straftaten abzuhalten
.

Die Urfehden, deren Einhaltung durch das Stellen von Bürgen abgesichert werden
sollten, enthielten natürlich eo ipso oder auch expressis verbis das Versprechen
, sich zu bessern. Dadurch erhielt jeder Rückfall den Anschein des Urfehdebruchs
, was ja als eigener Straftatbestand anzusehen war. Außerdem sind oft Auflagen
gemacht worden, die Teil der Strafe sein konnten und auf jeden Fall bei
ihrer Verletzung als Urfehdebruch galten und entsprechende Strafe nach sich
zogen.

Auflagen mit Strafencharakter bestanden im Falle der Wilderei etwa darin,
daß der entlassene Rechtsbrecher auf Lebenszeit keine (Jagd-)Büchse mehr gebrauchen
und nicht mehr jagen durfte10. Eine Variante dazu stellt es dar, wenn
1609 ein gewisser Jakob Wentzler aus Balgheim11, der wegen Wilderei im Hohenberger
Forst angeklagt und gefangen gehalten worden war, auf Lebenszeit unter-

e Ebel, Rostocker Urfehden, S. 149, spricht von der „Umwandlung der Streiturfehde des
alten Rechts in die Hafturfehde der jüngeren Jahrhunderte". Nach seinen Feststellungen
entspricht dies der allgemeinen Entwicklung des deutschen Strafrechts.

7 Ebenda, S. 95.

8 Staatsarchiv Sigmaringen (StAS) Ho 177 Urfehden Nr. 28.
» Ebenda Nr. 3, 4, 9, 10, 13, 26, 29, 31, 32, 34, 62, 82 und 86.

10 Ebenda Nr. 2 und passim.

11 Landkreis Tuttlingen.

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