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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0075
Urfehden als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

nach der abschreckenden Rolle der Strafen auszuwerten sein werden. Hierzu
müßten besonders die großen Mengen im Hauptstaatsarchiv Stuttgart einen Anreiz
bieten.

Die in unseren Urfehden anzutreffenden Strafen entsprechen dem allgemeinen
System. Von Todesurteilen war schon gelegentlich zu handeln, als es um die
Hexerei oder die Folgen des Urfehdebruchs ging. Weitere Beispiele lassen sich
finden. Eine Ehebrecherin mußte sich etwa 1605 verantworten, weil sie u. a. mit
einem Mann Ehebruch begangen hatte, der wegen vielfältigen Ehebruchs mit dem
Schwert enthauptet worden war ". Wie in dem erwähnten Fall des Urfehdebruchs
begegnet auch sonst der Hinweis auf Begnadigung von der an sich verhängten
Todesstrafe.

Für die Verhängung von Todesurteilen läßt sich aus unseren Quellen keine einheitliche
Linie ablesen. Auch das Sprichwort, die kleinen Diebe hängt man, die
großen läßt man laufen, wird nicht bestätigt. Denn unter den über 40 Eigentumsdelikten
waren lediglich zwei feststellbar, in denen ursprünglich Tod am Galgen
verfügt worden ist*3. Beide sind die ältesten derartigen Straftaten aus unserem
Bestand, sie erfuhren 1564 und 1574 ihr gutes Ende durch die Begnadigung. Da
somit alle übrigen hier erfaßten Urteile über Diebstahl später als 1579 liegen und
nur 1602 für Veruntreuung von Früchten nochmals Enthauptung verhängt, dann
aber wieder aufgehoben worden istM, möchte man annehmen, inzwischen sei eine
andere Auffassung zum Strafmaß für derartige Rechtsbrüche zum Durchbruch
gelangt. Man könnte noch weiter gehen und vermuten, es sei dies in einen Zusammenhang
zu bringen mit der 1576 erfolgten Landesteilung, bei der eine eigene
hohenzollerische Linie Haigerloch entstand. Doch mit einer solchen Annahme
sollte man nur mit Vorbehalt operieren. Zunächst ist nicht bekannt, ob nicht auch
später als 1580 Diebe mit Todesstrafen belegt worden sind, die man tatsächlich
vollstreckt haben könnte, weshalb sie in den Urfehden ausfallen. Außerdem wäre
noch zu prüfen, ob nicht in Urfehden anderer Herrschaften die gleiche Tendenz
auftritt. Immerhin bleibt das Faktum selbst bemerkenswert, und es dürfte sich
lohnen, darüber weiter zu forschen.

Die Todesstrafe traf neben Dieben nach den Haigerlocher Urfehden einen
Mörder, der 1637 zunächst enthauptet werden sollte, dann aber Gnade fand und
mit der Landesverweisung davonkam54. Genauso erging es zwei Untertanen, die
in Bauernunruhen und bei gewaltsamem Widerstand gegen die Obrigkeit zwischen
1595 und 1606 straffällig wurden und vor Gericht kamen", wovon uns einer
schon mit der ersatzweisen Verstümmelung der Hand begegnet ist.

» St AS Ho 177 Urfehden Nr. 73.

u Ebenda Nr. 19 und 24. Die ursprünglich 1693 in einem Eigentumsdelikt ausgesprochene
Todesstrafe erfolgte wohl mehr wegen des gebrochenen Eheversprechens, wegen
des gewaltsamen Ausbruchs aus der Haft und wegen anderer Straftaten, vgl. ebenda
Nr. 153 f. Ahnlich dürfte die zu 1613 erwähnte Hinrichtung wegen Diebstahls und
Ehebruchs zu werten sein; vgl. ebenda Nr. 106.

*4 Ebenda Nr. 65: im übrigen vgl. Walter Bernhardt, Die hohenzollernsche Erbteilung im
Jahr 1576, ZhG 12, 1976.

" StAS Ho 177 Urfehden Nr. 145.
Ebenda Nr. 57 und 58.

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