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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0080
verlor er 1606 die Schwurfinger, nachdem er sich wieder am Aufstand mehrerer
Haigerlocher Orte beteiligt hatte. Zwischen den mehrmaligen Verurteilungen in
diesem Fall lagen 1605 zwei Urfehden, die von der Teilnahme von Untertanen
aus Gruol an einer mordmäßigen Schlachthandlung und Tätlichkeiten gegen herrschaftliche
Bedienstete berichten73. Sicher standen auch diese Vorkommnisse mit
dem landesweiten Aufruhr in Beziehung, der 1606 zur Verstümmelung eines
Beteiligten geführt hatte.

Eine nächste größere Unruhe ist dann in Gruol wieder 1620 zu spüren gewesen
. Gleich drei Fälle des Ungehorsams gegen die Vogtgerichtsordnung und ein
am 8. September 1619 verlesenes Dekret74 standen 1620 an, wovon einer noch
dadurch Gewicht erhielt, daß der Aufrührer sich in ein Bündnis mit anderen
unruhigen Untertanen zu Gruol eingelassen, andere gehorsame Bürger hinzugewonnen
und auch noch bei der Wahl von Ratgebern mitgewirkt hatte 75.

Die Fälle aus Gruol gewinnen ortsgeschichtliches Gewicht, wenn man sie mit
ähnlichen Nachrichten zu anderen Gemeinden vergleicht. Denn den acht Nennungen
derartiger Vorkommnisse von Gruol stehen auffallenderweise nur je zwei
vergleichbare zu Hart76 und Heiligenzimmern77 sowie lediglich je eine zu Bittelbronn78
, Imnau79, Tailfingen80 und Weildorf81 gegenüber. Die Schwere der
Fälle in den genannten Orten stand keineswegs den aus Gruol bekannten Ereignissen
nach. Auch in Weildorf 1588 und in Imnau 1595 war von leitender Beteiligung
an Bauernrebellionen die Rede, in Hart hatte man 1590 ebenfalls die
Hilfe anderer im Kampf gegen die Obrigkeit gesucht und 1626 sogar eigenmächtig
den Gemeindewald und die Allmende aufgeteilt. Etwa gleichzeitig begegnen
die Widersetzlichkeiten in Heiligenzimmern, die 1626 und 1627 zur Rebellion und
gewaltsamen Gefangenenbefreiung führten. Demgegenüber möchte es beinahe als
geringfügige Auflehnung erscheinen, wenn ein Bauer von Bittelbronn die Holzfron
verweigerte, wofür ihm immerhin vier Rosse und ein Wagen gepfändet
worden waren. Die Pfandgegenstände erhielt er 1607 gegen das Versprechen
künftiger Fronleistung zurück, was in einer Urfehde festgehalten wurde.

Die Hinweise auf die verschiedensten Unruhen machen den landesgeschichtlichen
Aspekt der Urfehden sichtbar. Es wird deutlich, wie in der Herrschaft
Haigerloch über mehrere Jahrzehnte um grundlegende Verfassungs- und Rechtspositionen
gerungen worden ist. Ausweisungen, Pfändungen und Verstümmelungen
waren offensichtlich von der Obrigkeit eingesetzte Druckmittel, offener
Aufruhr und Fronverweigerungen begegnen auf der Seite der Untertanen. Die
wenigen Hinweise der Urfehden lassen mehrere Wellen der Rebellion erkennen,
schon 1588, dann 1595 bis 1607, nochmals 1620 und schließlich 1626/1627.

7S Ebenda Nr. 74 und 75.

74 Sein Inhalt ist nicht erwähnt.

75 StAS Ho 177 Urfehden Nr. 123 bis 125.
7S Ebenda Nr. 49 und 134.

77 Ebenda Nr. 133 und 137.

78 Ebenda Nr. 79.

79 Ebenda Nr. 58.

80 Ebenda Nr. 56.

81 Ebenda Nr. 42.

74


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