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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0091
Hohenzollern-hechingischer Landesvergleich

den Landesherrn vereinigt, hatten sich die Untertanen immer stärker institutionalisierte
Formen der Organisation gegeben unter der Notwendigkeit, Prozeßziele
zu formulieren, und sie hatten sogar für den Prozeß Gelder erhoben. Die mit
den Fürsten ringenden Untertanen fühlten sich als „Landschaft", bezeichneten
ihre heimlichen Versammlungen als „Landtage" **. Damit hatten sich gegen den
Willen des Fürsten Formen der Vertretung herausgebildet, die nicht nur gut
funktionierten, sondern auch ein ausgeprägtes Selbstbewußtsein der opponierenden
Bürger und Bauern signalisierten.

1792 klagten diese erneut vor dem Reichskammergericht - es waren die alten
Beschwerden, nun aber vielfach in einem neuen Gewände. Man konzentrierte sich
auf 7 Punkte: Der Klage-Schriftsatz vom 22. März 1792 nannte:

1. Die Leibeigenschaft und die darauf gegründeten Abgaben,

2. das Steuerwesen,

3. die herrschaftlichen Praktiken beim Bierbrauen und bei der Verpachtung des
Eisenhandels,

4. die Frondienste,

5. die Wildschäden,

6. die Zusammenkünfte der Gemeinden in Prozeßangelegenheiten,

7. den Chausseebau.

Die politische Bedeutung dieser Punkte war unterschiedlich. Das Verbot von
1768, ohne Erlaubnis der Obrigkeit Versammlungen abzuhalten, war für die
Untertanen unerträglich - aber der Fürst hatte es andererseits nicht durchsetzen
können; es war ihm lediglich gelungen, die Prozeßführenden ein wenig zu stören.
Nach der Landesordnung und dem Finalurteil von 1768 mußte somit für alle
Versammlungen die Genehmigung der Herrschaft eingeholt werden; diese hätte
jedoch sogleich versucht, über ihre Vögte Informationen über Pläne und Taktik
der Untertanen einzuziehen. Andererseits konnten so die Untertanen ihren Advokaten
nun keine konkrete Vollmacht mehr ausstellen. Neben der Forderung nach
Versammlungsfreiheit stand logischerweise die zweite nach einer Kontrolle der
sogenannten fürstlichen Kollektationskasse, also jener Kasse, die über Reichs- und
Kreissteuern und andere außerordentliche Abgaben verfügte. Reichsrechtlich
korrekt hatte das Reichskammergericht Ende 1733 den Fürsten dazu verurteilt.
Schon 1725 wollte Fürst Friedrich Wilhelm eine Verordnung über die Wahl der
Steuerdeputierten erlassen. Damit hätten im Gefolge des sogenannten Jüngsten
Reichsabschieds von 1654 die Untertanen eine bescheidene Mitwirkung am Steuerwesen
erreicht35. So wie aber auch anderswo die formierten Landschaften in
jenen Jahren einem übermäßigen Druck der Herrscher unterlagen, hatte auch
der Fürst von Hohenzollern-Hechingen seit 1738 zwar die Steuerdeputierten zugestanden
- diese aber waren von seinen Beamten aus dem Kreis der Vögte und
Gerichtsleute ausgewählt, den Vertrauensleuten des Landesherrn. Die Vögte hatten
in der Regel in den Konflikten des 18. Jahrhunderts als herrschaftliche Bedienstete
auf der Seite des Fürsten gestanden. Die neuen Forderungen der „Landschaft
" klingen sehr modern und verraten den Atem einer neuen Zeit. Die Unter-

34 Cramer: Grafschaft, S. 107. Press: Von den Bauernrevolten, Anm. 98.

35 K. Lohmann: Das Reichsgesetz von 1654 über die Steuerpflicht der Landstände. Diss.
Bonn 1892/93. Press: Steuern, S. 91 f.

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