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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0095
Hohenzollern-hechingischer Landesvergleich

taten alles, um dies auch öffentlich deutlich zu machen. Immer mehr Bauern, mit
Prügeln, Stangen oder landwirtschaftlichen Geräten bewaffnet, begleiteten den
Notar - unterdessen kam es zu einem bedenklichen Autoritätsverfall der Obrigkeit
und kleineren Übergriffen der Untertanen. Wunderlich scheint selbst von
seiner Wirkung berauscht gewesen zu sein. Die Regierung hingegen wußte, daß
sie der sich abzeichnenden Bewegung nichts entgegenzusetzen vermochte, und
fürchtete, daß der Notar „in wenigen Tagen des Triumphs genieße, von einem
bewaffneten Trupp Bauern begleitet, seinen Einzug in die fürstliche Residenz zu
halten" *\

Unter diesen Umständen rief die Hechinger Regierung den Herzog von Württemberg
um Hilfe an - schon nach zwei Tagen, am 11. August 1793, setzte sich
das württembergische Kontingent von Stuttgart aus in Marsch und überschritt
am 13. bei Bisingen die Hechinger Grenze47. Der Versuch, Wunderlich zu fassen,
mißlang freilich - der Notar konnte gerade noch entweichen. Die Kosten der
Exekution wurden den Untertanen auferlegt. Aber die Stuttgarter Regierung
war nicht gewillt, bedingungslos die Partei des Fürsten zu ergreifen. Sie hatte
den Kommandanten angewiesen, schon am 19. August wieder nach Stuttgart
zurückzumarschieren.

Die Situation war prekär. Im grenznahen schwäbischen Reichskreis drohten
Unruhen der Untertanen. Andererseits hatte sich das Reichskammergericht mit
dem Finalurteil von 1768 und mit dem Versammlungsverbotsdekret endgültig
festgelegt. Dennoch fand sich nun ein Ausweg aus der komplizierten Lage, der
das Ansehen der Reichsjustiz wahren half und zugleich die verfahrene Angelegenheit
wieder in Gang brachte. Das Reichskammergericht hielt zwar die früheren
Urteile einschließlich des Versammlungsverbots aufrecht und schärfte sie
erneut ein. Es schuf aber doch ein Ventil, indem es eine sogenannte subdelegierte
Kommission bildete, mit der das schwäbische Kreisausschreibamt betraut wurde.
Dieses barocke Wort bezeichnete die Räte der ausschreibenden Fürsten des
schwäbischen Kreises, also des Bischofs von Konstanz und des Herzogs von Württemberg
, wobei Württemberg, das sich ohnehin bereits im Hechingischen engagiert
hatte, eindeutig vor dem protokollarisch an erster Stelle stehenden Bistum
dominierte.

So lautete der Auftrag des Herzogs von Württemberg: friedliche Beilegung
des Konflikts und Errichtung eines Syndikats. Der Kanzler Frank, dem wohl
eher an einer Niederhaltung der Untertanen gelegen war, zeigte sich beunruhigt
- der fürstliche Vertreter in Wetzlar meinte jedoch, mit dieser Lösung könnte das
Problem des Notars Wunderlich umgangen werden, das mittlerweile für den
Fürsten und seine Regierung eine Prestigefrage geworden war48. Wenn die Re-

48 Bericht der Hechinger Regierung an das Reichskammergericht, 1793 1X9 Hechingen
(Konzept). Beiliegend Kanzleiprotokoll, 1793 VII28 Hechingen (Auszug). Beides:
St AS, Ho 1-46, C II 2 b, 147.

47 Es handelte sich um 120 Mann - nicht reguläres Militär, sondern zumeist ausgebildete
Bürger. - Zum württembergischen Einmarsch: Aufzeichnungen des Rates Dr. Frank.
StAS,Hol-46, CII2b, 147.

48 Vgl. den Faszikel „Schreiben nacher Wetzlar betreffend" in: StAS, Ho 1-46, C II 2 b,
148.

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