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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0103
Hohenzollern-hechingischer Landesvergleich

zeigten sich prinzipiell oppositionell, und die Kommission suchte sie mit einer
Turmstrafe zu mäßigen, eine Maßnahme, die dann auch Erfolg hatte Andererseits
hatte sich auch die Stimmung der subdelegierten Kommission gegenüber dem
Fürsten verschlechtert.

Vor allem betrieb aber die Kommission den Ausgleich mit der Stadt Hechingen
Dies war ein recht geschickter Schachzug, wenn er sich auch nicht unbedingt
zugunsten der Untertanen auswirkte. Die Hechinger Stadtbürger waren
zu allen Zeiten weniger harte Kontrahenten des Fürsten gewesen als die bäuerlichen
Untertanen. Sie waren einesteils stärker vom Hofe abhängig, andererseits
wurde die differenziertere städtische Gesellschaft von eventuellen Sanktionen
härter betroffen als die bäuerlichen Gemeinden, denen es einst nicht schwergefallen
war, mitsamt ihrem Vieh schnell im Württembergischen, Vorderösterreichischen
oder Fürstenbergischen Zuflucht zu suchen. Anderseits war aber die Opposition
der Bauern ohne einen gewissen Rückhalt an der Stadt Hechingen viel
schwieriger, sei es wegen der Organisation oder wegen der Rechtsberatung. Das
Schicksal des Reußschen Vermittlungsversuchs hatte zuletzt wieder die „Pilotfunktion
" Hechingens verdeutlicht. Die Kommission sagte sich: Gelang es, einen
Vergleich mit der Stadt zu schließen, war auch der Vergleich mit dem Land nicht
mehr fern. Sie konnte sich überdies auf die Ergebnisse von Johann August Reuß
stützen. Andererseits hatte auch die städtische Bürgerschaft 1794 das von den
Deputierten der Stadt erzielte Verhandlungsergebnis abgelehnt. Man bemühte
sich nun, in Kenntnis des Mißtrauens gegen juristische Formulierungen die seitherigen
Modifikationen so einfach zu fassen, daß die Bürgerschaft sie verstehen
mußte. Außerdem wählte man nun den Weg, daß nicht wie 1794 die Deputierten
aus der Stadt, sondern die Kommissarien selbst die Bürgerschaft ansprachen. In
zwei wichtigen Punkten hatte man somit aus den Erfahrungen von Reuß Konsequenzen
gezogen. Für die Deputierten war es natürlich noch eine Möglichkeit
gewesen, sich hinter dem Votum der Bürgerschaft zu verschanzen, wenn es ihre
Absicht war, den Vergleich abzulehnen. Auf Vorschlag der Regierung wählte die
Kommission wie bei der Einrichtung des Syndikats den Weg des sogenannten
Durchgangs, bei dem jeder Bürger seine Meinung zu Protokoll geben mußte.
Damit war einerseits eine förmliche Abstimmung erfolgt, die Öffentlichkeit der
Meinungsäußerung übte aber auch auf die einzelnen Bürger zweifellos einen
starken Druck in Richtung auf einen Vergleich aus; auch hatte die Bürgerschaft

el Die Burladinger hatten 1774 einen Sondervergleich mit dem Fürsten geschlossen. 1792
hatten sie diesen für gebrochen erklärt und wollten sich deshalb dem Prozeß anschließen
- sie waren es sogar gewesen, die eigentlich die prozessualen Schritte in Wetzlar
eröffnet hatten. Die Regierung allerdings tat unter Berufung auf den Abschluß von
1774 alles, um die Burladinger vom Prozeß auszuschließen. Dies war ein schwerer
psychologischer Fehler, denn nun empfand man den Abschluß mit dem Fürsten als
einen sehr schweren Ballast. Damit wurde wahrscheinlich das Streben des Fürsten nach
Sondervergleichen erheblich erschwert. Dazu: StAS, Ho 1-46, C II 2 b, 144. Cramer:
Grafschaft, S. 393 f.

62 Bischof Maximilian Christoph von Konstanz und Herzog Friedrich Eugen von Württemberg
an den Kammerrichter in Wetzlar, Graf Spaur, 1796 XII 28 (Original). StAS,
Reichskammergericht H 5163, Vol. 17.

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