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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0107
Hohenzollern-hechingischer Landesvergleich

eigenmächtiger und passionierter Demagogen", und durch die Berichte der Deputierten
in Wetzlar sich eingeredet hätten. Diese Deputierten würden überdies
auf Kosten der anderen Untertanen in Wetzlar oft einen beträchtlichen Aufwand
treiben. Andererseits sahen sich die Untertanen nicht mehr imstande, die
Prozeßkosten zu tragen. Eine neue Exekution aber würde das Land vollends
ruinieren.

Die Kommissarien drängten deshalb auf eine rasche Entscheidung des Reichskammergerichts
. Dabei unterschieden sie zwischen der Möglichkeit eines Urteils
und eines Vergleiches. Einzelprobleme der Gemeinden wollten sie auf diesem
Wege nicht entscheiden. Den Weg des Vergleiches hielten die Kommissarien immer
noch für entschieden besser als eine Fortführung des Prozesses, denn dessen
Kosten würden das Land auf Dauer völlig ruinieren. Auch würde seine Fortsetzung
die dringend erforderliche Periode der Ruhe weiter hinauszögern. Das
Hauptanliegen der Untertanen, die Wiedergewinnung der freien Pirsch, sei in
jedem Fall im Prozeß verloren, die Last der Landesausgaben auf der anderen
Seite könne nicht vermindert werden. Es möge sein, daß in der Vergangenheit
Mittel aus der Kontributionskasse für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet
worden seien, aber eine umfangreiche Untersuchung würde das Prestige
der Herrschaft schwer schädigen und wäre für die Untertanen ohne Wert. Auch
rühre die Masse der Schulden vom Fürsten Friedrich Wilhelm her, demgegenüber
der jetzige Landesherr weder Nachkomme noch Erbe sei. Auch hier verspreche
ein Prozeß keinen Erfolg.

Man riet daher erneut, an die Vergleichsverhandlungen von 1794 anzuknüpfen
, die die Regierung nachgiebig gesehen habe, in der gegenüber den Untertanen
der Rat Reuß „durch seine ebenso zweckmäßige als angestrengte und endlich mit
einem für sie gewiß sehr glücklichen Erfolg gekrönte Bemühungen ein unsterbliches
Verdienst um sie erworben hat". Inzwischen seien die einzelnen Gegenstände
so weit untersucht, daß man den Untertanen vor Augen halten könnte, was
einerseits auf gütlichem, andererseits auf rechtlichem Weg zu erreichen war;
dadurch könnte man sie ohne Zweifel einem Vergleich näher bringen. An sich sei
nicht möglich, einen solchen Vergleich gegen den Willen der Beteiligten zustande
zu bringen. Die Kommissarien sahen jedoch die frühere Erklärung der Deputierten
als günstig an, sie würden sich einem Vergleichsvorschlag des Reichskammergerichts
unterwerfen. In der Vollmacht der Kommission hatte es überdies geheißen
, sie könnte einen rechtskräftigen Vergleich zustande bringen. Unter Berufung
auf die gescheiterten Vereinbarungen seit 1794 folgerte die Kommission
in einem juristischen Trick: es sei den Untertanen eigentlich nicht mehr erlaubt,
die einmal gegebene Zustimmung zurückzunehmen.

Das komplizierte Verfahren, aber auch die Belastungen durch den Krieg mit
dem revolutionären Frankreich brachten es mit sich, daß sich ein entsprechender
Vorstoß der beiden kreisausschreibenden Fürsten Konstanz und Württemberg an
das Reichskammergericht verzögerte. Der Bischof und der Herzog übersandten
erst 1796 den Bericht der subdelegierten Kommission mit eigenen Anmerkungen.
Als ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises fühlten sie sich dem
Wohlstand „der einzelnen dazugehörigen Länder" verpflichtet. Sie wiesen darauf
hin, „wie höchst traurig die gegenwärtige Lage der hechingischen Untertanen
ist". Die beiden unterstrichen, daß die Untertanen nicht tragbare Steuer-

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