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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0108
Press

Zahlungen an das Reich, an den Kreis und an den Landesfürsten zu leisten hätten.
Daraus sei eine Neigung zur gewaltsamen Selbsthilfe entstanden. Die derzeitigen
Kriegsereignisse hätten die Lage verschärft. Unter diesen Umständen drängten
Konstanz und Württemberg hartnäckig auf eine gütliche Lösung. Dabei hielten sie
es angesichts der Stimmung im Lande für unumgänglich, daß der Fürst sogleich
die 1794 zugesagte Ausrottung des Wildes in Angriff nahm. Andererseits mußte
er unbedingt für die entfallenden Jagdfronden entschädigt werden. Die beiden
Fürsten erkannten weiter an, daß die Kontributionskasse mißbraucht worden
war und womöglich die Herrschaft zu einer Nachzahlung verurteilt werden
müßte. Aber die Kosten einer solchen Untersuchung wären wieder ruinös. Deshalb
erklärten die beiden Fürsten - dabei machten sie sich weithin den Standpunkt
der Kommission zu eigen - die Untertanen wären schuldig, die Vereinbarungen
von 1794 anzuerkennen, wenn nur das Reichskammergericht diese für
rechtsverbindlich erklärte.

Aber sie hielten dies für keinen optimalen Weg. Einmal würde die „Konvention
" von 1794 die Untertanen nicht ausreichend erleichtern - überdies seien sie
von tiefem Mißtrauen gegen die Konvention eingenommen, so daß sie gegen einen
Oktroi des Reichskammergerichts weitere Schritte versuchen würden. Als Mittelweg
schlugen die Kreisfürsten daher eine Modifikation der Bestimmungen von
1794 vor. Die erneute Abordnung einer subdelegierten Kommission seitens des
Schwäbischen Kreises würde aber unnötige Kosten verursachen. So wiesen die
kreisausschreibenden Fürsten auf das offenkundige Vertrauen hin, das die Untertanen
gegenüber allem hatten, was vom Reichskammergericht kam. Die neuen
Verhandlungen mußten somit formal unter der unmittelbaren Leitung des Reichskammergerichts
stehen. Dabei käme es aber darauf an, die Untertanen von der
Billigkeit eines Ersatzes für die Jagdfronden zu überzeugen. Auch sonst drängten
Konstanz und Württemberg auf neue Konzessionen gegenüber den Forderungen
der Untertanen: „Es wäre daher desto aufrichtiger zu wünschen, daß bei dem
abermaligen Vergleichsversuch noch einmal getrachtet werden könnte, bei einer
vertrauenvollen Zusammensicht der Landesherrschaft mit den Untertanen nicht
nur durch Benutzung der in der 1794iger Convention bisher angezeigten Wege,
sondern etwa auch durch die Eröffnung neuer erst aufzufindender Canäle dem
Ziel sich zu nähern. Zwar läßt sich allerdings nicht im voraus berechnen, was
durch alle diese Bemühungen auszurichten seyn wird und es bleibt bei dem großen
Zerfall, in welchem sich die oekonomischen Umstände nicht blos einer großen
Anzahl einzelner Untertanen, sondern sogar auch vielerlei Comunen des Landes
befinden, immer noch sehr zweifelhaft, ob überhaupt dem Fürstentum bis auf
einen gewissen Grad aufzuhelfen sein wird. Inzwischen ist u. E. nach der vor gezeichnete
Weg nicht nur der beste, sondern auch vielleicht der einzige, auf welchem
dasjenige geschehen kann, was bei den vorliegenden Umständen noch zu tun
möglich ist." So schlugen sie als letzten Ausweg trotz aller Bedenken für den unverhofften
Fall, daß alle anderen Versuche scheitern würden, vor, das Reichskammergericht
sollte den Untertanen einfach die Befolgung des Vergleichs von
1794 befehlen.

Damit zeigte sich die neue Situation. Dem Herzog von Württemberg, oder
besser: seinen Räten stand deutlich die nahezu aussichtslose Lage vor Augen:
horrende finanzielle Belastungen der Untertanen, der Autoritätsverlust des Lan-

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