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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0167
Walbertsweiler Pfarrbücher

2 Jahren her an Samstagen das Fleischessen erlaubt, mit Ausnahm der Quatem-
bersamstägen und Vigilien; izt aber ist es auch in östreichischen Orten erlaubt
worden, wenigstens so lang diese theuren Zeiten dauern [1797]. (I, 21.)

Die schon vor etlich 30 Jahren befohlene, aber nicht zu Stande gebrachte
Abstellung der überzähligen Bittgänge und mehrerer Feyertäge war vorm Jahr und
noch mehr heur [1804] von der geistlichen vorzüglich, und weltlichen Obrigkeit
wieder ernstlich betrieben; an vielen Orten litt die Sache sehr große Schwierigkeiten
, und es ist noch nicht überall richtig. Dahier aber ging es ganz leicht von
statten, und dasige Pfarrgehörige arbeiten durchgehens an abgestellten Feyer-
tägen bis gegen die Ernte zu, wo sie schwürig wurden und bald arbeiteten, bald
nicht, und dabei über mich entsetzlich schimpften und loszogen, weil ich die
Sache ernstlich betrieben haben wollte. Von der gnädigen Herrschaft erhielt ich
einige, aber lange nicht alle Hilfe, und es wurden mir hierinfals unaussprechliche
Verdrießlichkeiten gemacht. Desgleichen dem Pfarrer zu Dietershofen. Wald forderte
nämlich von uns: 1) wir sollten die bischöflichen Decrete vor ihrer Verkündung
vorweisen. 2) immer, auch an Sonntägen, exempli gratia [z.B.] Heilig-
Leiberfest, zu Wald auf Verlangen levitieren, welches doch durch eine diesjährige
bischöfliche Ordinariats Verordnung vom 16 ten Juli 1804 ausdrücklich verbothen
war. 3) vom Pfarrer zu Dietershofen, er sollte alle Woche aus Schuldigkeit einmal
zu Wald, und ich beim geschossenen Bild die hl. Messe lesen. Wir mußten, selbst
vom hochwürdigsten Ordinariat aufgefordert, all dieses abschlagen. Wald wandte
sich wegen dem ersten Punkt auf Stockach und bekam recht. Es wurde uns von
dort aus Temporaliensperre angedroht. ... auch wirklich am 9 ten November
angelegt und die ganze diesjährige Frucht- und Weincompetenz, Geld und
Wochenbrot einbehalten. Auf verschiedene Vorstellungen ... Stockach ohne weitere
Forderungen am 12 ten Januar 1805 aufgehoben. (I, 40.)

In unserer Konstanzer Diözese machte eine von der Curia erlassene und sodann
wieder zurückgenommne, in einer bischöflichen Commission von 12 Geistlichen
von verschiedenen Kapiteln in Pfullendorf den 12 ten und 13 ten Dezember 1809
wieder verschieden abgeänderte neue Gottesdienstordnung bisher sowohl unter
dem Volke als unter manchen Geistlichen eine große Sensation. Selbst unsere
Hochfürstlich Hohenzollern Sigmaringische Regierung gab anfangs derselben ihr
Placet, nahm aber dasselbige, so wie die Gottesdienstordnung von Herrn General-
vicar von Wessenberg selbst auf mehrere Monate suspendiert worden, wieder zurück
und ließ uns sigmaringischen Geistlichen diese Verordnung ergehen, daß wir
in Zukunft von Konstanz keine Verordnung annehmen und befolgen sollen,
wenn dieselbige ihr Placetum nicht habe. Diejenigen Verordnungen aber, welche
dieses ihr Placetum erhalten, sollen uns allezeit in unserm Wochenblatt angedeutet
und bekannt gemacht werden. Seit diesem Erlaß von unserer Regierung haben
wir Ruhe, und wir sigmaringischen Geistlichen fahren fort, den Gottesdienst nach
hergebrachtem Gebrauche zu halten. Hingegen hat es eine andere Beschaffenheit
in unserer Nachbarschaft, z. B. in dem Kapitel Linzgäu, wo erst neuerlich eine
bischöfliche Commission bey den Pfarrern herumreiste, den 28 ten September 1810
in Pfaffenhofen übernachtete, vor jedem Herrn Pfarrer die Ortsvorgesetzten berufen
ließ, und die sodann sich unterschreiben sollten {wie es auch die mehrsten
thaten), daß sie der Einführung der neuen Gottesdienstordnung nicht nur nichts
in Weg legen, sondern nach Kräften befördern wollten. ... [In Salem befahl] der

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