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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0227
Preußische Starthilfe für Hohenzollern

ferte Gerätschaften in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren, die Buchführung
zu überwachen und die eingegangenen Gelder zu verrechnen, respektive an
die Zentralstelle abzuführen. -

Sie haben darüber zu wachen, daß die Verbindlichkeiten des Arbeitgebers in
allen Punkten von demselben erfüllt werden und sind verpflichtet, das Außer-
achtlassen irgend eines Punktes der Zentralstelle zur Anzeige zu bringen. —

Am Schlüsse jeden Vierteljahres bhat das Kuratoriumb die wöchentlichen
bArbeitsb-Listen, einen Rechnungsabschluß und einen Bericht, woraus der ganze
Stand der Gewerbstätigkeit ersichtlich ist, der bRegierungb zu übergeben. Dabei
bhat dasselbeb das Recht, zehn der Weber, die im Laufe des verflossenen Vierteljahres
am meisten verdient, am besten gearbeitet und sich sittlich gut geführt
haben, zur \Prämiierung vorzuschlagen.

Wird die Prämiierung von der bRegierungb genehmigt, so ist diese den einzelnen
Webern auf Vorschlag bdes Kuratorifi entweder ganz oder teilweise an
der Rückstands-Summe für gelieferte Gerätschaften zu kürzen und in den
Büchern der Weber in Abzug zu bringen, oder es sind für einen Teil oder für
das Ganze der Prämie den einzelnen Webern solche Gegenstände anzuschaffen,
die zu seinen wichtigsten Bedürfnissen gehören.

bDas Kuratorium hatb die Besorgungen zu übernehmen; es darf den Webern
nicht überlassen oder ihnen gar die Prämie in Geld ausgeliefert werden.

Die Filialstellen übernehmen das Schiedsrichteramt zwischen Arbeitgeber und
Arbeiter, und sollte ein Streit von ihnen nicht gütlich geschlichtet werden können,
so haben sie unter Darlegung der Tatsache und der Gründe, die sie für maßgebend
erachten, die endgültige Entscheidung von der Zentralstelle einzuholen.

Die Zentralstelle vertritt den gegebenen Fonds nach allen Seiten. — Sie macht
Verträge mit den Arbeitgebern, besorgt die Ankäufe der Lokalitäten und die
Einrichtungen, beschafft die Webstühle und übrigen Gerätschaften, kontrolliert
und beaufsichtigt die Filialstellen, nimmt deren Berichte und Rechnungslegung
entgegen, prüft deren Vorschläge und entscheidet darüber und gibt zu deren
Ausführung die nötigen 'Erklärungen und Anleitungen.

Nur mit dem Arbeitgeber darf ein Vertrag geschlossen werden, der den
Nachweis liefert, daß er innerhalb einer Station mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt
, oder die Verpflichtung übernimmt, innerhalb eines Vierteljahres fünfzig
Stühle in Betrieb gesetzt zu haben.

In dem Vertrage mit dem Arbeitgeber müssen sämtliche Verpflichtungen enthalten
sein; auch muß der Arbeitgeber ausdrücklich in diesem Kontrakt seine
Zustimmung erteilen, daß wenn ein Streit zwischen ihm und dem Arbeiter durch
die Filialstelle gütlich nicht beigelegt werden kann, daß er ohne Widerrede sich
der endgültigen Entscheidung der Zentralstelle und deren Ausspruch unterordnet.

Es muß außerdem in dem Kontrakt die Klausel enthalten sein, daß wenn der
Arbeitgeber die eine oder andere der eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt
, die Zentralstelle oder durch dieselbe die Filialstelle berechtigt ist, den Vertrag
als gelöst zu betrachten, ihn, den Arbeitgeber, aus den übergebenen Lokali-

b-b Abänderungen von anderer Hand nach Streichung der ursprünglichen Worte,
z. B. Kuratorium für Zentralstelle.

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