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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0229
Preußische Starthilfe für Hohenzollern

abgelieferten Gelder für summarisch kreditiert. Die Bücher der Filialstelle bilden
die Spezialien, die der Zentralstelle die Generalien.

Die Namen der vierteljährlich prämiierten Arbeiter werden in cder Werkstätte
und bei dem Direktorium0 öffentlich ausgehängt und in irgend einer dort
erscheinenden Zeitung bekannt gemacht.

cDas Kuratorium0 läßt Bekanntmachungen für die Arbeiter drucken, die
auf die Prämiierung Bezug haben und die bei der Abstempelung der Arbeitsbücher
, denselben vorgeheftet werden, und die folgende Bestimmungen enthalten
müssen:

1. Am Schlüsse eines jeden Vierteljahres werden in jeder Station Prämien verteilt
, und zwar unter je fünfzig Weber fünf Prämien von einem bis zu fünf
Gulden.

2. Jeder Arbeiter ist berechtigt, unter Vorlegung seines Arbeitsbuches, sich um
jede vierteljährliche Prämienvertheilung zu bewerben.

3. Bevor er sein Arbeitsbuch vorlegen kann, muß er in der Rubrik „Bemerkungen
" von seiner Ortsbehörde sein Betragen in und außer seinem Hause, von
dem Ortspfarrer seine sittliche und religiöse Führung attestieren lassen.

4. Nur der Arbeiter kann sich um eine Prämie bewerben, der neben fleißiger,
sorgsamer und untadelhafter Arbeit, /: so daß ihm kein Lohnabzug für fehlerhaft
gelieferte Waare gemacht worden ist:/, sich auch einer moralisch
guten Aufführung befleißigt und ein gutes Betragen, einen sittsamen und
religiösen Lebenswandel zeigt, und in seinem Hause Reinlichkeit und Ordnung
hält, und in seiner Familie Streit und Zank vermeidet, und an Sonn-
und heiligen Festtagen keine Arbeit verrichtet hat.

5. Die erste Prämie empfängt der Arbeiter:

a. , der die beste Arbeit geliefert;

b. , der am meisten verdienst hat;

c. der von seinem Verdienst in Sparbüchern am meisten zurückgelegt hat;

d. , der sich am besten betragen und keine Veranlassung zur Klage gegeben

hat;

in diesem Verhältnis werden die nächsten Prämien verteilt, so daß der Beste
dem weniger Besseren immer vorgeht.

6. Die Namen derjenigen Arbeiter, denen eine Prämie zuerteilt wird, werden
durch Anschlag in den Büros der amtlichen Stellen, sowie in einer der in
der Gegend erscheinenden Zeitungen bekannt gemacht.

7. Die Austeilung der Prämien geschieht entweder dadurch, daß die ganze
Prämie oder nur ein Teil derselben an der für Lieferung von Vorrichtungen
noch schuldigen Summe abgezogen wird, oder daß dafür unter Zuziehung
des Vorstandes Gegenstände für die Wirtschaft oder Kleidungsstücke gekauft
oder, wenn dies nicht nötig, dem Sparbuche zugeschrieben oder in ein Sparbuch
angelegt werde.

8. jeder Streit, der zwischen dem Fabrikanten und Arbeiter entstehen sollte,
wird von dem Vorstand, bei dem sich der Arbeiter melden muß, geschlichtet.

9. Der Arbeiter, der Zank oder Lärm verursacht, wird von der Prämienvertheilung
in demselben Vierteljahre ausgeschlossen, und sollte er im Laufe des-

c-c Wie Anm. b-b S. 217.

219


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