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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0230
Ziegler

selben Vierteljahres abermals sich dies zu Schulden kommen lassen, so wird
er aus dem Verbände ganz ausgestoßen, und sollte auch dies nicht dazu führen
, ihn zu bessern, so werden ihm die ihm geliehenen Vorrichtungen genommen
und er wird auf sich selbst angewiesen.

10. Ein Weber oder Arbeiter, der aus dem Verbände gestoßen, muß den Nachweis
liefern, daß er mindestens ein Vierteljahr hintereinander sich in jeder
Beziehung gut betragen hat, wenn er darin wieder aufgenommen werden
will. Der Weber aber, dem die Vorrichtungen genommen, muß mindestens
ein halbes Jahr hintereinander das beste Betragen zeigen, wenn er auf die
Wohltat wieder Anspruch machen will.

Nächst diesem bleibt noch zu erwähnen übrig, auf welche Weise der Arbeiter
die Schuld für gelieferte Gerätschaften abtragen soll.

Die Abtragung geschieht, indem vom Arbeitgeber:

von ... Gulden Lohn ... Kreuzer dem Arbeitslohn gekürzt werden und
der Arbeitgeber für die Kürzung verantwortlich gemacht wird.

Zwei Dritteile dieses Abzuges werden ihm an seine Schuld abgeschrieben, das
andere Dritteil wird für die Prämien, dfür Unterhaltung der Lokalitäten,
und für Zwecke, auf die weiter noch zurückgekommen werden wirdd, benutzt
.

Nach oberflächlicher Schätzung dürfte demnächst die Einnahme sich belaufen
:

400 Stück Stühle in Betrieb bei einem wöchentlichen Durchschnittslohn von
P/t Gulden:

400 Weber

Abzug neun Kreuzer per Woche = 60 Gulden;
oder

iO Arbeitswochen a 60 Gulden
ab zwei Dritteile für Abzahlung

verbleiben

In jeder Station vierteljährlich zehn Prämien:

30 Gulden

wäre bei vier Stationen a 30 Gulden
Viermal im Jahr

Rest 520 Gulden

d-d In der Vorlage getilgt.

1(1 Die Abzüge sollten in 6 Stufen nach der Lohnhöhe gesteigert werden und z. B. bei
43 Kreuzern bis 1 Gulden Lohn 6 Kreuzer, bei Lohn von mehr als 3 Gulden 24 Kreuzer
betragen.

3000 Gulden
2000 Gulden

1000 Gulden

120 Gulden
480 Gulden

220


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