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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0239
Besprechungen

unter Friedrich I. bestanden, das überkommene gerichtsherrliche zum landesherrlichen
Bestätigungsrecht auszuweiten, muß R. offen lassen. Hier wirkt es sich als nachteilhaft
aus, daß R. nur auf Grund gedruckter Quellen gearbeitet und die „Publikationslücke"
der Zeit Friedrichs I. nicht dazu genutzt hat, ungedruckte Resolutionsprotokolle etc. aufzuarbeiten
, eine freilich zeitraubende Arbeit. Diese Lücke ist um so schmerzlicher, als
schon für den Beginn der Regierungszeit König Friedrich Wilhelms I. das landesherrliche
Bestätigungsrecht voll ausgebildet vorliegt (1717). Mit Ausführungen zum Zustand der
Behördenorganisation und der Gerichtsverfassung konnte R. zwar die Gründe der Entwicklung
zur Kabinettsjustiz allgemein - im wesentlichen zutreffend - umschreiben;
die konkreten Hintergründe für das hier maßgebende Edikt von 1717 März 2 bleiben jedoch
offen.

Die Vorzüge der Untersuchung Regges liegen darin, daß erstmals eine umfassende
Würdigung der absolutistischen Justizpraxis der Herrscher Brandenburg-Preußens, vor
allem im Hinblick auf Entstehung und Ursachen, geboten wird. Die Auswirkungen der
brandenburgischen Kabinettspraxis auf die Straf- und Zivilrechtspflege konnten jedoch
- trotz Zusammenstellung einer Reihe berühmter Justizfälle - noch kaum diskutiert
werden. Gerade hier zeigt sich, daß der Spielraum derartiger Untersuchungen, die ausschließlich
auf gedrucktem Material fußen, sehr gering geworden ist. Entscheidend neue
Aspekte wird erst eine Analyse ungedruckten Archivmaterials bringen. Immerhin trägt die
Untersuchung Regges zu einer Differenzierung und Neubewertung des Problems bei, insofern
, als Straf- und Zivilverfahrensrecht auseinandergehalten werden und die Abhängigkeit
institutioneller Neubildungen (Bestätigungsrecht) von konkreten Gerichtsverfassungsstrukturen
dargetan wird.

Darmstadt Friedrich Battenberg

Hans Wilhelm Eckardt: Herrschaftliche Jagd, bäuerliche Not und bürgerliche Kritik.
Zur Geschichte der fürstlichen und adligen Jagdprivilegien vornehmlich im südwestdeutschen
Raum. - Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 1976. 307 S. (Veröffentlichungen
des Max-Planck-Instituts für Geschichte, Band 48.)

Die herrschaftliche Jagd ist ein Attribut der feudalen Gesellschaftsordnung. Eckardt
hat sie nun zum ersten Mal in ihren sozialen, sozioökonomischen und herrschaftsideologischen
Zusammenhängen untersucht. Die Berichtszeit 1750-1850, der Berichtsraum im
wesentlichen Südwestdeutschland. Zunächst gibt er einen Abriß der Entwicklung der
Jagdprivilegien vom Mittelalter an bis zu den berüchtigten Jagdbelustigungen absolutistischer
Fürsten. Dann stellt er ihren materiellen Wert bzw. Unwert heraus, denn wichtiger
als Gewinn war das Privileg als Statussymbol des Adels. Mit solchen Symbolen
naturgemäß verbunden jene enorme Irrationalität, die die Privilegien vernünftigen Reformen
so schwer zugänglich machte. Im zweiten Teil dann die Betroffenen, durchweg die
bäuerliche Bevölkerung, die je länger je mehr über Flur- und Wildschäden, ungemessene
Fronen und viel Willkür zu klagen hatte. Groß daher auch das Aufbegehren, gehend von
der mentalen Empörung - „gnädige Sau, da laufft der Herr" - über den Wilddieb als
heimlichen Rebellen bis hin zur offenen Revolte. Im dritten Teil schließlich die Gegenbewegung
, ausgehend von der Aufklärung mit ihrem ökonomischen Zweckmäßigkeitsdenken
, aber auch ihren humanitären Zielsetzungen. Träger zunächst Bürgerliche, nachziehend
aber auch aufgeklärte Fürsten wie Friedrich der Große und Josef IL, so daß es
zu ersten, die Jagdleidenschaft zügelnden Gesetzen kam. Entscheidend schließlich die
französische Revolution, die wenigstens links des Rheins die Privilegien beseitigte und ein
neues, später auch den rechtsrheinischen Gebieten zum Vorbild werdendes Jagdrecht
brachte. Hier zunächst freilich noch das Fortleben der alten Herrenrechte, was im bürgerlich
-konstitutionellen Staat und der neuen kapitalistischen Wirtschaftsgesinnung natur-

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