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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0017
sehen »admodier«, was auf deutsch »verpachten« und auf lateinisch »locare« hieße21. Die
Admodiation sei derzeit sowohl in Frankreich als auch in Deutschland stark verbreitet.
Sie habe nunmehr auch Auswüchse gezeigt, indem man die Admodiation »sogar auf
Dienste und Geldstrafen beschränkt« habe. Dies sei bedenklich22.

Die eigentliche Form der Admodiation sei »Nutzung und Ertrag irgend eines Amtes
für eine feste Leistung oder einen Geldbetrag überlassen«23. Es sei »zu bemerken, das bei
den lateinischen und alten Juristen zuweilen verpachten und das heutige »Admodiren«
fast dasselbe (sei), da sich die Admodiation vom echten Verpachtungsvertrag nur durch
Objekt und verpachteten Gegenstand unterscheide24«.

Gegenstand der Admodiation könne praktisch alles sein, sowohl Sachen als auch
Rechte, insbesondere Einkünfte25. Grundsätzlich gelte, daß bei der Verpachtung eines
Grundstücks, mit dem die Rechtsprechung verbunden sei, auch die Rechtsprechung
mitverpachtet sei26. Nicht verpachtet werden könne das Recht, »Münzen zu schlagen27
«. Dagegen werde in ganz Deutschland verstoßen28.

Struvius weist dann - und das ist für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die
Argumentation des Fürsten im später noch aufzuzeigenden Reichskammergerichtspro-
zeß von Bedeutung - darauf hin, daß bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von
Admodiationen es besonders darauf ankomme, daß zu Beginn der Admodiation die
Taxierung der zu erwartenden Einkünfte ordnungsgemäß erfolgt sei (»bei dieser
Einschätzung des Amtes ist die wechselseitige Gerechtigkeit gleichsam Wegweiser der
Verträge, auf daß die Gleichheit gewährt werde zwischen zu wenig und zu viel und daß
eine so gleichmäßige und billige Leistung im Interesse der Sache entrichtet wird, daß
weder der Pächter Gewinn noch der Verpächter Verlust macht. Dennoch mag nicht
selten, wie zum Beispiel auch bei Kauf und Verkauf es gewöhnlich geschieht, Betrug bei
Verpachtung und Pacht im Spiel sein, wofem es nur nicht mehr als die Hälfte sei29*).

Im folgenden gibt Struvius Hinweise auf die richtige Art der Taxierung30. Er weist
darauf hin, daß die örtlichen Verhältnisse besonders zu berücksichtigen seien31 sowie die
Notwendigkeit der Berücksichtigung eines längeren Zeitraums32. Insbesondere müsse
auch der Verkehrswert der Früchte entsprechend den konkreten Gegebenheiten bemessen
werden, wobei es eine Rolle spielen könne, ob zum Beispiel in der Gegend ein Markt,
ein Fürstenhof oder eine Akademie liege33.

21 Vgl. S. 356.

22 Vgl. S. 356 mit Hinweis auf Keller, Offic. Jdict. Politic. L.z.c. 20.p. 527.

23 Vgl. S. 359.
" Vgl. S. 359.

25 Vgl. S. 364.

26 Vgl. S. 364; es folgen eine Aufzählung einzelner Rechte, z. B. die Braugerechtigkeit, die
Holzgerechtigkeit, die Glas- und Eisenhütten, Zölle, Rechte aus Mühlen, Mauth und Wegegeld,
Herbergsrechte.

27 Vgl. S. 369.

28 Vgl. S. 372.

29 Vgl. Kapitel 25.

30 Vgl. Kapitel 26.

31 Vgl. Kapitel 26, Ziffer 1.

32 Vgl. Kapitel 26, Ziffer 4: Der allgemeine Wert der Erträge kann nur aus den von 20 Jahren
zusammengestellt werden; mit Hinweis.

33 Vgl. Kapitel 26, Ziffer 6.

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