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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0018
Im folgenden34 weist Struvius auf die verschiedenen Arten der »Calamitäten« hin,
besonders die Naturgewalten, Wild- und Mäuseschäden, aber auch Kriegs-, Feuer-,
Wasser- und Seuchenschäden. Es entspreche geltendem Rechtsbrauch, daß derartige
Schäden, sofern sie kleinerer Natur seien, vom Pächter getragen würden, falls sie
größerer Natur seien und den Verpächter kein Verschulden treffe, gelte, daß der Pächter
dann von der Pachtleistung frei werde35.

Schließlich befaßt sich Struvius mit der Frage, was zu geschehen hat, wenn die
Leistung des Verpächters im auffälligen Mißverhältnis zur Leistung des Pächters steht36.
Es wird die Frage gestellt, ob in solchen Fällen der Verpächter den Pachtvertrag lösen
oder einen höheren Pachtzins verlangen kann. Im Ergebnis sei die Auflösung des
Vertrages nicht zulässig, wenn auch dies teilweise vertreten werde37. Im Falle von
Schäden, die den Pächter berechtigten, den Pachtzins einzubehalten, sei der Pächter
berechtigt, den Pachtgegenstand solange auch nach Wiederherstellung des nutzbringenden
Zustands zu behalten, bis er entweder aus dem Pachtgegenstand vorgezahlter
Pachtzinsen halber befriedigt, oder aber ihm der Pachtzins zurückgezahlt sei38.

Im Anschluß an die allgemeine Erörterung, wer bei Schadensfällen einzutreten hat,
geht Struvius dann im einzelnen auf die Frage der systematischen Unterteilung der
Pachtverträge ein39. Man unterscheide den Pächter von Gebäuden, den »Häusling
(inquilinus)«, den Pächter von Ackerland »Meyer oder Beständer (colonus)«, den
Pächtern von Ackerländereien »Gutsherr«, den Pächter von Dienstleistungen »Staatspächter
(redemptor)«, den Pächter von Steuern »Steuerpächter (publicanus) und Steuerkommissar
(manceps)« und den Pächter eines Territoriums oder eines Amtsbezirks,
nämlich den »Dienstmann (ambactor), Praefekten, Amtmann, Artmann, Amtsschösser,
Pfleger, Pflegevogt, Verwaltungsmann (Administrator oder Admodiator)40«.

Ob die Administration oder Admodiation die Gerichtsbarkeit betreffe, entscheide
sich im Einzelfall. Jedenfalls müsse man bei der »höheren Gerichtsbarkeit über
Kriminalfälle« beachten, daß der Amtmann nur die Untersuchung des Falles und die
Überweisung der Akten an die juristische Fakultät durchführen könne41. Unter den
vorgenannten Amtmännern unterscheide man die, die »nur die Verwaltung amtsbezogener
Angelegenheiten versehen«, und solche, die die Einkünfte der Amtsbezirke zu einem
bestimmten jährlichen Preis gepachtet (admodiiert) hätten42. Schließlich behandelt
Struvius die Frage des Zeitpunkts der Entrichtung des Pachtzinses43, erläutert die
Vererblichkeit der Rechte der Vertragsparteien einer Admodiation44 und die Dauer des
Admodiationsvertrags45.

34 Vgl. Kapitel 29.

35 Vgl. Kapitel 30.

36 Vgl. Kapitel 35.

37 Vgl. Kapitel 35 mit Hinweis auf Carpzov. p.2 const. 34 D.10 verb.

38 Vgl. Kapitel 38 (Jus retentionis).

39 Vgl. Kapitel 40.

40 Vgl. Kapitel 40.

41 Vgl. Kapitel 41.

42 Vgl. Kapitel 42.

43 Vgl. Kapitel 47: Mangels anderer Vereinbarung am Jahresende.

44 Vgl. Kapitel 47, Ziffer 1.

45 Vgl. Kapitel 47 Ziffer 2: »Wenn die Zeit abgelaufen ist, was regulär ein Jahr ist, wenn nicht
gesondert andere Vereinharungen getroffen wurden'.

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