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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0042
Pfeuffer

Wir Ubergeben Baratti in seiner Person und seinen Erben und Nachkommen sowie
allen rechtmäßigen Inhabern dieses Briefs alle unsere fürstlichen Einkünfte in Geld,
Früchten, Wein usw. Von der Ubergabe ist nichts ausgenommen, es sei denn, es findet hier
in diesem Brief besondere Erwähnung. Der Admodiator erhält alle Sachen, Rechte und
Gerechtigkeiten, wie er sie bisher in 12 Jahren Admodiation inne gehabt, genutzt und
genossen hat.

Der Admodiator erhält also unser Fürstentum Hohenzollern mit allen seinen Städten
und Dorf Schäften und alle Einkünfte und Gefälle in der Stadt Hechingen und sämtlichen
Dorfschaften und Städten, nämlich Boll, Wessingen, Zimmern, Thanheim, Bisingen,
Steinhofen, Weilheim, Grosselfingen, Owingen, Rangendingen, Stein, Sickingen, Bech-
toldsweiler, Beuren, Schlatt, Jungingen, Killer, Starzein, Hausen, Burladingen, Gauselfingen
, Stetten Unterhöllstein und Hörschwag. Er erhält weiter alle im Fürstentum
befindlichen Sennereien, Maiereien, Schäfereien und Mühlen mit allem Zubehör. Weiter
erhält er das Recht, den Zehnten, die Lehenfrucht und den Bodenzins einzuziehen.

Er erhält alle uns gehörenden Güter, also die Äcker und Wiesen, den sogenannten
Frauengarten neben den übrigen Gärten. Eingeschlossen sind die dabei enthaltenen
Frohnen. Er kann Weiher und Fischwässer ebenfalls nutzen. Veräußerungoder Pfändung
ist nicht erlaubt.

Der Admodiator erhält für die 3 Bestandsjahre die niedere Gerichtsbarkeit mit allen
darin begriffenen Rechten und Gerechtigkeiten, also den großen und kleinen Kanzleigefällen
, Hauptgefällen, Strafen, Abzügen, Handgelder, Umgelder, Zölle und Accis. Der
Admodiator erhält das Recht, Salz zu graben oder graben zu lassen.

Ferner erhält er die Hälfte aller uns von unseren Untertanen auf Grund der
Lagerbücher, Urbarien und sogenannten Frohnbücher geschuldeten Frohn- undHand-
frohndienste und das Hühnergeld.

Die niedere Gerichtsbarkeit kann der Admodiator selbst oder durch andere ausüben.

Auferlegt wird dem Admodiator die Verpflichtung, den Verkauf und sonstige
Belastungen unserer Rechte zu unterlassen. Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit ist ihm
auferlegt, die »gottgefällige Justiz schleunigst und ohne parteiische Stellungnahme zu
verwalten, die obspezifizierte und dahingehörigen Rechte unserer Landesordnung* zu
beachten. Unser fürstlicher Kanzler hat das Recht, an den Verhörtagen in der Kanzlei und
auch sonst das Präsidium und das Direktorium zu übernehmen. Es ist dann Aufgabe des
Kanzlers, dafür zu sorgen, daß alles entsprechend der Landesordnung, den Verträgen und
dem gemeinen Recht entsprechend behandelt wird. Dabei handelt der Kanzler dann in
unserem Namen. Der Admodiator ist nicht befugt, an den Hauptgefällen, Strafen,
Abzügen usw. einen Nachlaß zu gewähren. Wir unsererseits verpflichten uns dafür, die
vom Admodiator verhängten Strafen nicht im Wege der Gnade zu erlassen.

Falls Streit wegen eines Abzugs, einer Bestrafung usw. entstehen sollte, werden wir
eine gewissenhafte Factispezies aufsetzen. Diese werden wir einem unparteiischen
Rechtsgelehrten oder je nach dem einem juristischen Kollegium auf Kosten desAdmodia-
tors zur Erstattung eines juristischen Gutachtens geben. Dessen Urteil soll dann Gültigkeit
haben.

Falls ein Amtsposten durch Tod usw. des Inhabers vakant wird, soll der Admodiator
eine Person zur Nachfolge vorschlagen und benennen. Dieses Recht soll ihm »ratione juris
patronatus* zustehen. Den vom Admodiator Vorgeschlagenen werden wir dann ernennen
, wobei wir das Recht haben, ggfs. die Benennung eines anderen Amtsinhabers zu
verlangen.

Der Herrschaft bleibt vorbehalten, was zur landesfürstlichen hohen und malefizischen

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