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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0045
Admodiationen in Hohenzollern

und Untertanen betreffen, anzufertigen. Die Aufstellung sollte auch die gesamten
anderen Dokumente und Briefe zu obigem Sachgebiet enthalten. Die Aufstellung sollte
innerhalb 14 Tagen übergeben werden. Baratti hat diesen Befehl unbeachtet gelassen.

Im Oktober 1726 hat dann der Erbprinz im Beisein dreier Richter dem von Baratti
nochmals mündlich deutlich vorgestellt, welche Rechnungen gemeint seien. Baratti hat
aber dann in der Folgezeit immer noch nicht die Rechnungen herausgegeben, sondern
immer neue Ausflüchte gefunden. Ein ihm ultimativ gesetzter Termin vom 11. 1. 1727 ist
ebenfalls fruchtlos verlaufen. Er ist dann zum Fürsten selbst bestellt worden, der ihm
entsprechende Vorhalte gemacht hat. Am 12. Januar 1727 hat er dann durch seinen
Schwager, den kaiserlichen Obristen, Wachtmeister und Kommandanten der Festung
Hohenzollern, Herrn Josefi, mündlich, kurze Zeit darauf später auch noch selbst
schriftlich vorgetragen, er sei zur Vorlage der einzelnen spezifizierten Rechnungen heute
nicht mehr in der Lage. Er, Baratti, schlage eine vergleichsweise Bereinigung der
Angelegenheit der Gestalt vor, daß in terminis generalibus abgerechnet werde.

Der Fürst hat dies abgelehnt und ihm klar gemacht, daß Baratti at spezialia und
punktatien abzurechnen habe. Daraufhin hat Baratti ein namhaftes Vergleichsangebot
gemacht. Der Fürst war aber dann mit der Höhe der vergleichsweise vorgeschlagenen
Zahlung nicht einverstanden und hat mehr verlangt. Diesen Betrag zu zahlen war nun
Baratti nicht bereit. Er zog alle Vergleichsvorschläge zurück und teilte mit, er lasse es auf
ein gerichtliches Untersuchungsverfahren über die Admodiation ankommen. Er werde
insbesondere bis Georgi 1727 im einzelnen nachweisen, wie er das Admodiationsquan-
tum und die Bestandsgelder der ersten zwölf Jahre der Admodiationszeit bezahlt habe.
Schließlich ist dann der Fürst gegen seine Verantwortung aus lauter Gnaden damit
einverstanden gewesen, daß man die Sache vergleichsweise durch Zahlung eines namhaften
Betrags abgilt.

Schon 1711 hat von Baratti es so gemacht, wie diesesmal. Schon damals hat er den
Fürsten mit der Vorlage der Rechnungen hingehalten. Als er sie dann vorgelegt hat, hat
sich herausgestellt, daß sie unrichtig waren. Bis heute fehlt noch die Abrechnung über
ihm anvertrautes Gold im Wert von 5.000 fl, die Abrechnung über Winterquartiere in der
Größenordnung von 22.000 fl bis 23.000 fl sowie die Abrechnungen über die Hofmeiste-
rei und die Landeskoilektationskasse.

Ungeachtet dessen hat er es aber tatsächlich erreicht, daß man ihm hier ein
absolutorium erteilt hat seitens des Fürsten. Ob dieses absolutorium allerdings die
vorgenannten Vorwürfe mit abgegolten hat, ist mehr als fraglich, weil nämlich das
absolutorium vom 26. 6. 1711 datiert, während ihm die Vorwürfe erst am 9. 7. 1711
gemacht worden sind.

Baratti hat sich die Vorgänge von 1711 nicht zur Warnung dienen lassen. Er hat
vielmehr mit seiner undurchsichtigen Buchführung fortgefahren. Dabei ist nicht nur das
unmittelbare Vertragsverhältnis zwischen von Baratti und dem Fürsten berührt, sondern
auch die innerhalb der Admodiation angefallenen Rechtsgeschäfte sind unerledigt.

Baratti hat am 13. 3. 1727 einen Revers ausgestellt. In diesem hat er sich unter § 5
verpflichtet, sofern bezüglich der Göll- und modlischen Schulden Forderungen auf den
Fürsten zukommen, diese auch nach abgeschlossener Admodiation noch zu bezahlen.
Gleiches gelte auch für weitere Forderungen, die in Zeiten der Admodiation begründet
wurden aus den der Admodiation unterliegenden Gegenständen, insbesondere auch
hinsichtlich Forderungen der Bediensteten, Besoldungsforderungen, Spanzetteln,
Weingeldern, Handwerksforderungen u. dergl.

In diesem Revers hat er sich in § 6 ebenfalls verbindlich verpflichtet, die Rechnungen

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