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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0067
Admodiationeri in Hohenzollern

ad lectoriem Ubergeben werde und bitte über den Inhalt zu reflectieren. Die Akten
schließen mit dem Vermerk »Completum, 23. 10. 1736«.

Von wörtlicher Wiedergabe der Prozeßakte des Reichskammergerichts wurde abgesehen
. Diese enthält nämlich - den heutigen Prozeßakten gleich - vielerlei Bezugnahmen
auf die »außergerichtliche Korrespondenz«. Im folgenden soll der wesentliche Inhalt der
Prozeßakte dargestellt werden. v

Von fürstlicher Seite wird an Baratti in der Hauptsache der Vorwurf einer Läsio
gemacht123. Begründet wird seitens des Fürsten die Läsio damit, daß Baratti für die
Gefälle jährlich 6.500 fl gezahlt, in Wirklichkeit aber 11.465 fl bezogen habe. Daneben
habe er auch viele Früchte in geringerem Wert angesetzt, als der wirkliche Erlös gewesen
sei.

Von Seiten Barattis wird dem Fürst ein sogenanntes Spoliumm (widerrechtliche
Wegnahme) vorgeworfen. Dies begründet er damit, daß die Admodationszeit noch nicht
abgelaufen sei und der Fürst die Pachtgegenstände herausverlangt habe. Die Bedingungen
, die er, Baratti an die vorzeitige Aufhebung des Admodiationsvertrags gestellt habe,
seien nicht erfüllt worden.

Im folgenden wird ein Abriß der Prozeßakte dargestellt. Die Hinweise beziehen sich
auf die vorstehend genannten Schriftstücke.

Am 12. 1. 1725 wurde mit dem Geheimrat Johann Paul von Baratti die Admodiation
der Herrschaften Haigerloch und Wehrstein gegen eine jährliche Entrichtung von 6.500
fl Pacht übergeben. Baratti hatte zuvor die Admodiation der Grafschaften Sigmaringen
und Veringen inne. Von dieser Admodiation her schuldete der Fürst dem Baratti noch
6.337 fl.

Baratti hat die Admodiation von Haigerloch und Wehrstein unter dem Charakter
einer ihm aufgetragenen Administration übernommen125. Nach 6 Jahren, das wäre an
Martini 1731 gewesen, sollte die Admodiationszeit abgelaufen sein und Baratti sollte
dann alles zurückgeben. Anfang 1727 wurde auf Veranlassung des Oberamtmanns
Marmon über die Frohngelder, die Baratti zur Entrichtung der Deputate zuerkannt
worden waren, disputiert. Nach einer Konferenz mit dem Geheimrat Brenner, dem
Kanzler Mader, dem Rentmeister Schmid und dem Hofrat Wolf schickte der Fürst am
19. 3. 1727 ein Decret126 an Baratti, in welchem ihm nicht nur die Frohngelder zuerkannt
worden, sondern auch die Admodiationstractate neu bestätigt wurden. Später kam es
dann zu Steitigkeiten wegen der dem Oberamtmann reservierten Gefälle. Dabei wurde
von diesem vermutet, daß der Fürst durch die Admodiation sehr lädiert worden sei.

Als im Juli 1728 der Fürst den Baratti bat, ihm 1.800 fl zur Abfertigung des Kanzlers
Mader und zur Rettung seiner Reputation einen Wechsel nach München zu bezahlen und
Baratti sich bereit erklärte, diese Bezahlung zu übernehmen, machte Baratti dem Fürsten
drei Vorschläge in Bezug auf die Admodiation:

Zum Begriff Läsio vgl. Erler und Kaufmann: Läsio enormis ist der in die Zeit der Glossaren
zurückreichende technische Begriff, der im europäischen gemeinen Recht das erhebliche Mißverhältnis
von Leistung und Gegenleistung insbesondere beim Kauf bezeichnet. Anwendungsbereich
und theoretische Begründung der Läsio enormis waren Jahrhunderte lang Gegenstand zahlreicher
Kontroversen; vgl. auch Struvius, Kapitel 25.
Widerrechtliche Wegnahme.
Vgl. Nr. 5.
Siehe Nr. 22, litera L.

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