http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0078
Pfeuffer
abgeschreckt worden sei. Die genügende Versicherung, die er vor einer Abtretung
verlangt habe, sei ihm auch zugesagt worden
4. Es sei erwiesen, daß der Fürst den Kläger nur als Administratoren! angewiesen habe
5. Dies bleibe bestehen, und man könne glauben, daß er sich keine Skrupel gemacht
hätte, wenn er auch noch soviel durch diese Admodiation gewonnen hätte
6. Das Werk zeige selbst, daß die Deputierten Recht gegeben hätten
7. und 8. Der Kläger habe die Rechnungen schon lange Zeit in seinem Haus gehabt
9. Die Admodiationszeit sei mtttuo sensu abgekürzt worden
10. Der Hofrat und schon vorher der Kanzler seien an den Fürst abgeschickt worden, da
man den Kläger nicht dazu habe bringen können, der Sache ein Ende zu machen,
weil er vermutlich bereut habe, die Vorschläge gemacht zu haben, von denen der
Fürst den ersten erwählte, wo hingegen er sich auf einen der anderen zwei
Hoffnungen gemacht habe. Dadurch sei dann die Admodiation aufgehoben und
keine richterliche Decision erforderlich
11. Der Kläger vermeine, die Laesio abzuwenden, indem er vorgebe, nützliche Einrichtungen
und Meliorationen gemacht zu haben. Man habe aber bei der Untersuchung
mehr Neglecta als Meliorationen gefunden, wodurch die Laesio offenbar geworden
sei. Und wenn schon der Fürst durch die vorhergehende Admodiation lädiert
gewesen sei, so hätte der Geheimrat als ein Verpflichteter die Laesio nicht fortsetzen
dürfen. Wenn man genau rechnen würde, wäre leicht eine Laesio ultra dimidium
heraus zu bringen, dies sei aber in diesem Fall nicht nötig
12. Was wegen der Ratifikation angeführt werde, zerfalle nach dem, was oben hiergegen
deduciert worden sei
13. Der Fürst hätte freilich noch andere Räte hinzuziehen können, wenn sie nicht
verhindert gewesen wären
14. Der Kläger habe den wahren Ertrag wohl gewußt, wie schon bewiesen worden sei
15. Herr von Josephi werde nicht leugnen können, daß wenn es in seiner Haushaltung
besser gegangen wäre, er ein Namhaftes hätte gewinnen können
16. Daß der Tractat wegen dem Schwager von Josephi heimlich geschlossen worden sei,
sei deshalb keine Einbildung weil dieser sich nach eigenem Geständnis Hoffnung
gemacht habe, den Bestand fortzusetzen. Was wegen der Frau Fürstin gemeldet
werde, sei nicht in seiner Willkür gestanden, da der Kläger dem Tractat um so mehr
herauszugeben schuldig gewesen sei, weil dem Fürsten nicht einmal eine Kopie in
Händen gelassen wurde
17. Der Kläger müsse aus allen revidierten Rechnungen des brauchwitzischen Anschlags
alle Einnahmen und Ausgaben gewußt haben
18. Wegen der unbeständigen Geldgefälle wäre der so höhere Betrag strafbar vorgekommen
19. Der Kontract sei nicht nur durch die bloße Abrechnung, sondern auch durch die
wirkliche Zurückgabe der admodiierten Sachen aufgehoben gewesen
20. Man habe mit dem Kläger als Geheimrat soviel zu tun, daß es zu seinen Pflichten
nicht passe, daß er mit seinem Herrn im geheimen einen Vertrag zu seinem Nutzen
mache und ihn so lädiere. Der Fürst habe ihm zu seiner Schonung vorgeschlagen, die
Sache gütlich beizulegen
21. Der Kläger wolle unbegründet nochmals wiederholen, daß man ihm die bare
Bezahlung versprochen habe. Da aber die fürstliche Forderung die klägerische wohl
weit übersteigen werde, habe man Ursache gehabt, sich des noch in territorio
Verbliebenen zu versichern.
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