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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0029
Owingen 1584

Ansprüchen, zwischen denen fremder Besitz und fremde Rechte eingestreut lagen«43,
gewesen war, zu einem Herrschaftsterritorium umzugestalten, in dem am Schluß der
Entwicklung nahezu alle Herrschaftstitel, unter denen Surplusabschöpfung betrieben
bzw. durch legale Gewalt- und Machtausübung garantiert werden konnte, in der Hand
der Grafen von Zollern monopolisiert waren.

Der strategisch wichtigste Herrschaftstitel in diesem Monopolisierungsprozeß dürfte
wohl die Gerichtsherrschaft gewesen sein, welche die Grafen von Zollern im gesamten
oben beschriebenen Gebiet der Stammgrafschaft Zollern besaßen. Diese ermöglichte
nämlich, da sie Flächenherrschaft begründete, den Grafen von Zollern effizienter, als
dies den Besitzern anderer Herrschaftstitel in diesem Gebiet (Grundherrschaft, Leibherrschaft
usw.) möglich war, Ansprüche auf bäuerlichen Surplus durchzusetzen.

Dies erweist sich insbesondere bei der Grundherrschaft als dem ursprünglich wohl
einträglichsten Herrschaftstitel. War nämlich das Herrschaftsgebiet ursprünglich in
beachtlichem Umfang von der Grundherrschaft anderer Adelsgeschlechter durchsetzt,
die teilweise als Ministeriale in zollerischen Diensten standen, so gelang den Grafen von
Hohenzollern, die bereits zu Beginn der Entwicklung auch über den bedeutendsten
grundherrschaftlichen Anteil im Herrschaftsgebiet verfügten, aufgrund ihrer entscheidenden
Machtposition die Verdrängung des Adels als Grundherrn: »Das 15. Jahrhundert
sieht ein stetiges Anwachsen der zollerischen Grundherrschaft und das Verschwinden
des adeligen Grundbesitzes, mit Ausnahme der zollerischen Lehen. In der ersten Hälfte
des 16. Jahrhunderts erreicht die zollerische Grundherrschaft ihre Höhe, die adelige ist
außer den zollerischen Lehen verdrängt, der Besitz der Klöster, Pfarreien und Heiligen
zum Teil unter der Kontrolle des Grafen von Zollern, zum Teil durch die Herrschaft
behindert. Die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts zeigt die Absicht des Grafen, den
gesamten Grundbesitz an sich zu binden«44.

Eine ähnliche Entwicklung läßt sich bei einem weiteren Herrschaftstitel, der
Leibherrschaft, feststellen. Zwar bieten nämlich die Leibeigenschaftsverzeichnisse des
16. Jahrhunderts noch »das bunte Bild vieler, den verschiedensten Herren angehörenden
Leibeigenen, von denen die der Herrschaft manchmal nur einen Teil ausmachen«45,
tatsächlich konnte hier aber eine Vereinheitlichung, eine Ausschaltung fremden Einflusses
weitgehend durchgesetzt werden. Konkret bedeutet dies, daß auch von Freien
und von fremden Leibeigenen, sofern sich deren Leibherr nicht meldet, die damit
verbundenen Abgaben gefordert werden: Von der Hochzeit an jährlich zu Fasnacht eine
Henne und beim Tod das beste Roß oder der beste Ochse, falls beides nicht vorhanden
ist, das beste Kleid46. Im 16. Jahrhundert wird die zuletzt genannte Abgabe, der
Hauptfall, meist als Abgabe in Höhe von 10% des Vermögens gefordert.

Aufgrund dieser eindeutigen Machtposition - größter Grundherr, Gerichtsherrschaft
, de facto Gleichbehandlung aller Untertanen - konnten die Grafen von Zollern bis
zum 16. Jahrhundert die volle Landeshoheit erlangen - das Rammingensche Lagerbuch
bringt dies auf folgende Formel: Die einsassen und underthanen seiendt der grafschuft
Zoller raisbar, steuerbar und dienstbar, daher diesen dreien herrlicheiten mit leib und
guet underworfen, raysen und steuren in allen fürfallenden nöten, ongeacht von wem ein
jeder begüetet oder mit aigenschaft seines leibs zugehörig sein möchte47. Konkret
bedeutet dies, daß jeder Untertan der Herrschaft Fron zu leisten hat, ihr steuerpflichtig

44 Eisele, Studien (wie Anm. 42), S. 17.

45 Ebenda S. 36.

46 FAS DH NZ 37.17 foL 6r + v.

47 Ebenda fol. 2r.

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