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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0046
Elbs

Daß Owingen auf seiner Rechtsposition beharrte, andererseits aber zugleich versprach
, die geforderte zusätzliche Fron zu leisten, deren tatsächliche Leistung aber von
der eigenen Entscheidung und eigenem Ermessen abhängig machte, läßt sich über ein
zweites Zitat belegen: Kündten sie mit heuen oder embden nichts anerpieten, dann sie
eine arme gemaindt, geben grosse lehengülten und haben ein gefahrlichs thal zu heuen
und zu embden. Möge inen leichtlich durch das gewässer schaden geschehen. Darneben
auch ze fronen, was inen jederzeit möglich. Fitten underthenig, ir gnaden wällen sie selbs
als deren arme leuth gnedig bedenken, wollen sie auch thun wie gehorsame arme
underthanen110.

Mit dieser Formel ze fronen, was inen jederzeit möglich, die Eitelfriedrich akzeptieren
mußte, da der Owinger Fronvertrag auf ewige zeit geschlossen und somit nicht
kündbar war, war der Konflikt um die Fron beinahe schon vorprogrammiert. Sie bot den
Owingern die Möglichkeit, sich auf ihre Rechtsposition zurückzuziehen, wenn die
geforderte Fron das nach ihrem Ermessen Zumutbare und Mögliche überschritt.
Zugleich wird in dieser Formel deutlich, daß Herrschaft daran gemessen wird, wie weit
die damit gesetzten Belastungen die bäuerliche Ökonomie beeinträchtigen. Daß damit
zugleich Grenzen der Legitimität von Herrschaft gesetzt sind, wird sich bei der Analyse
der Owinger Gravamina noch zeigen.

In Umrissen wird in diesem Verhalten der Owinger bei den Fronverhandlungen aber
auch ein Herrschaftsbegriff deutlich, der im Aufstand und in den Kommissionsverhandlungen
eine zentrale Bedeutung erlangen sollte. Nach Auffassung der Untertanen war
das Herrschaftsverhältnis in seiner konkreten Ausformung kein einseitig durch die
Herrschaft gesetztes, sondern vielmehr eines, das im Dialog zwischen Herrschenden und
Beherrschten festgelegt wird. Damit aber sind im Herrschaftsverhältnis die divergierenden
Interessen von Herrschenden und Beherrschten weiterhin festgehalten und so der
gefundene Kompromiß (damit die Legitimität von Herrschaft) weiterhin vom Konsens
der Beherrschten abhängig.

iL

4.2. Die Amterverfassung - herrschaftliche Präsenz im Dorf und dörfliche Oligarchie

Nach diesen verschiedenen Formen herrschaftlicher Surplusabschöpfung ist nun als
weitere Erscheinungsform von Herrschaft auf dörflicher Ebene die Ämterverfassung
darzustellen.

Wie bereits oben111 kurz angesprochen, ist die Ämterverfassung, das heißt die
Zusammenfassung eines oder mehrerer Dörfer zu einem Amtsbezirk, die unterste Ebene
herrschaftlicher Verwaltung.

Wichtigster Vertreter der Herrschaft war nach der Ämterverfassung der vom Grafen
eingesetzte Vogt "2, dessen Aufgabe es nach seinem Amtseid war:... meinem gnädigen
Herren gehorsam und gewertig zu sein, Iren fronten und nutzen mehren und schaffen,
Ihren schaden warnen und wenden, Iren gnaden oberkait, gerichtigkait und herrligkait
zu handhaben, deren nichts endziehen noch abbruch tuen lassen, darzue alle ambtsver-
wandten so umb hilf und recht und billicheit anrüefen, guetwiüiglich verhören und inen,
waß recht ist, ergehen zu lassen, und zu allen gerichtstagen, wo von noten nach rueg und

110 FAS DH 51.86.

111 Vgl. oben S. 29.

112 Cramer, Grafschaft Hohenzollern (wie Anm. 8), S. 107.
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