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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0049
I

Owingen 1584

Belegt schon diese Graphik die wachsende Präsenz der Herrschaft im Dorf, damit
also eine zunehmende Einschränkung von dessen relativer Autonomie, so zeigt eine
genauere Durchsicht, neben den bereits angesprochenen Bitten um Fronerleichterung
oder Fronverschonung, im wesentlichen vier sachliche Bereiche dieser Eintragungen:

a) Durch die Landesordung wird in immer größerem Umfang die Konsenspflichtigkeit
der Käufe und Verkäufe von Liegenschaften durchgesetzt, wodurch die Herrschaftszentrale
in stärkerem Umfang Einblick in innerdörfliche Besitztransaktionen, aber auch die
Möglichkeit des kontrollierenden Eingriffs (durch Konsensverweigerung) mit dem Ziel
der Erhaltung bäuerlicher Belastungsfähigkeit erhielt.

Diese Besitztransaktionen verweisen, wie sich mit Beispielen belegen läßt, einerseits
darauf, daß die Surplusabschöpfung die Grenzen der Belastbarkeit der bäuerlichen
Ökonomie erreicht, andererseits auf eine zunehmende bäuerliche Verschuldung, deren
Gründe aufgrund des vorliegenden Materials allerdings nicht zureichend geklärt werden
können163. So verkauft Hans Töcker von Hausen an der Lauchen im März 1581 sein
Haus und den Garten, um Schulden - bei der gräflichen Zahlmeisterei 6,5 Gulden, 10
Batzen Judenzins und andere Schulden - bezahlen zu können164. Ahnlich bittet am
19.5.1596 der alte Holzhauwer von Hausen, sein Lehen verkaufen zu dürfen wegen
vilfelitigen gepitens und uberlauffens Wer schuldtgleubigeribS. Ebenso, um ein drittes
Beispiel zu geben, bittet Georg Wahl von Hörschwag, damit er 10 Pfd. Heller Strafe und
30 Gulden an Schulden bezahlen könne, sein guetlin, haus und hof und 19 jauchardt
ackers um 170 Gulden verkaufen zu dürfen166.

b) Verwies bereits die erste Gruppe von Eintragungen darauf, daß der verschärfte
herrschaftliche Druck in Kombinationen mit der demographisch bedingten Verschlechterung
der ökonomischen Situation (eines Teils) der Untertanen zu Engpässen und
Grenzen der Belastbarkeit führte, so verweisen die zahlreichen Bitten um Aufschub der
Leistung von Abgaben bzw. der Zahlung von Strafgeldern erneut auf die prekäre
ökonomische Situation. So bitten am 9. August die Gemeinden Hausen, Killer und
Starzein um einen Monat Aufschub für die Zahlung des auf Bartholomei fälligen Zinses
und Viehgeldes dieweil inen solchs bei diser tbeuren zeit uf Bartholomei zu erlegen nit
möglich sein kann167, und bereits ein Jahr zuvor, am 17. 8.1585, hatte die Gemeinde

Die landesgeschichtliche Forschung hat sich bislang weitgehend auf einen Streit darum, wann
diese Ordnung erlassen wurde, beschränkt und eine eingehende Auswertung derselben bislang
noch nicht geleistet. Vgl. Kollnig, ebenda, Johann Adam Kraus, Zu den Zollerischen
Landesordnungen, in: Hohenzollerische Jahreshefte 6 (1939), S. 1-15. Die Arbeit von Manfred
Mauz, Erste Landesordnung (wie Anm. 113), S. 183 ff. bringt lediglich eine Transkription des
Textes und beschränkt sich in den Ausführungen zum »Gesamtcharakter der Landesordnung
1579/80« auf die Wiederholung von Kollnigs knappen Andeutungen.
STAS Ho 1 C I 2 Nr. 5 foL 44a-45a, fol. 47a-48.

Als ein Verschuldungsgrund darf der Erwerb von Liegenschaften bei der Heirat vermutet

werden, der deshalb notwendig sein konnte, weil der herrschaftliche Ehekonsens von der

Vermögenslage abhängig gemacht wurde. In den Audienzbüchern finden sich mehrfach Fälle, in

denen zuerst der Konsens verweigert, dann aber nach Erwerb von Häusern oder Äckern die Ehe

genehmigt wurde.

STAS Ho 1 C II 8 Nr. 5 fol. 5v.

STAS Ho 1 C II 8 Nr. 4 fol. 144r.

STAS Ho 1 C II 8 Nr. 4 fol. 29v.

STAS Ho 1 C II 8 Nr. 5 fol. 42r.

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