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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1981/0057
Owingen 1584

darauf, daß sie ein arme gemeind (seien; E. E.) so in heuet und emdt irem taglohn nach in
Elsaß und Breisgau laufen .

Trotz dieser Einwendungen, die belegen, wie herrschaftliche Belastung an den
Gegebenheiten und Notwendigkeiten der bäuerlichen Subsistenzökonomie gemessen
wurde, mußten die einzelnen Amter aber die neuen Fronverträge hinnehmen, die
festlegten, daß sie einen Tag pro Woche neben iren alten Schuldigkeiten zue dem
bevorstehenden bau mit stain, holtz und andern materialien zue füeren hatten132.

Um dies am Beispiel des Amtes Grosselfingen zu illustrieren: Die alten Schuldigkeiten
beliefen sich nach Ausweis des Fronvertrages133 auf die Zahlung eines jährlichen
Fronschillings von 140 Gulden und auf die Aufzucht und Haltung junger Hunde für die
herrschaftliche Jagd, wobei die atzung der Hunde vom Grafen geliefert wurde. Im neuen
Fronvertrag von 1579 gestand Eitelfriedrich, allerdings nur auf Widerruf, ebenfalls gegen
Zahlung eines jährlichen Fronschillings von 140 Gulden den Abkauf des treffenlichen
fron- und tagdienstes zu, behielt aber vor, daß die Untertanen

a) den Garten zu Honburg zu heuen, ömden und düngen hatten,

b) einen Tag pro Woche Zimmer- und Bauholz zu fahren und sonstige Fron für den
Schloßbau zu leisten hatten,

c) Jagdfron für Schweinhatz, Hirsch- und Wolfjagen zu leisten hatten,

d) weiterhin die jungen Hunde aufzuziehen hatten, nun jedoch auf Kosten der
Untertanen134.

Während so die einzelnen Ämter, da ja die alten Fronverträge nur auf Lebenszeit von
Jos Niklas II. abgeschlossen gewesen waren, die Erhöhung der Fronforderungen und
deren Festschreibung in neuen Fronverträgen hinnehmen mußten135, bestand Owingen,
wie bereits gezeigt136, auf seiner Rechtsposition und machte die Leistung der Fron, zu
der es sich gleichwohl bereit erklärte, von der eigenen Entscheidung und eigenem
Ermessen abhängig: Wällen auch sie noch fürohin, solang ihr leib und vermögen weret,
underthönige gehorsame Listen. Bitten aber underthöniglich, sie zu kainem gehorsame
zu verbinden oder zu verschreiben, dieweil sie für den fron gefreyet sein sollen137.

In den folgenden Jahren, als dann die verschiedenen Bauten in Angriff genommen
wurden, mußten die verschiedenen Gemeinden entsprechend den neuen Fronverträgen
einen Tag pro Woche für den Schloßbau fronen, was für die Bauern bedeutete, mit ihren
Gespannen Baumaterial nach Hechingen zu transportieren, für die Tagelöhner, Gips zu
graben, in Steinbrüchen für den Bau Steine zu hauen und andere Handarbeit beim Bau zu
leisten.

Dies führte, wie angesichts der Reaktionen in den Fronverhandlungen vermutet
werden durfte, bald zu erstem Widerstand, der sich teils in Bitten um Fronverschonung
oder Fronerleichterungen, teils in Fronverweigerungen äußerte.

So bittet bereits am 9.2.1579 die Bauernschaft der gesamten Grafschaft - allerdings
ohne Erfolg - in einer Supplikation, der Graf wolle das streng fahren, so sie itzund ain

131 FAS DH 51.86.

132 STAS Ho 1 C II 2 b Nr. 5 fol. 235v.

133 FAS DH 51.200 (Fronbrief für Grosselfingen von 1547).

13< FAS DH 51.201 (Fronbrief für Grosselfingen vom 1. 5. 1579).

135 Für das Amt Rangendingen läßt sich anhand der überlieferten Fronbriefe dieselbe Entwicklung
wie für Grosselfingen belegen: FAS DH 51.268 (Fronbrief von 1537) 51.269 (Fronbrief von
1547) 51.270 (Fronbrief von 1579); vgl. Anhang II.

136 Siehe oben S. 43 f.

137 FAS DH 51.86.

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